Kündigungsschutz: In der Probezeit gelten andere Regeln

VonHagen Döhl

Kündigungsschutz: In der Probezeit gelten andere Regeln

Neu eingestellte Arbeitnehmer können sich erst nach Ablauf von sechs Monaten auf den gesetzlichen Kündigungsschutz berufen. Nur in zwei Ausnahmefällen trifft diese Regel nicht zu: Zum einen, wenn Arbeitgeber und Mitarbeiter ausdrücklich vereinbart haben, den Kündigungsschutz vorzuverlegen. Zum anderen, wenn ein Arbeitnehmer seinem neuen Chef vor der Einstellung erklärt, daß er besonderen Wert auf eine Dauer- oder Lebensstellung legt. Dann sei von einer stillschweigenden Einigung auszugehen, urteilten die Richter.
(Bundesarbeitsgericht, 2 AZR 874/95)

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