Kategorien-Archiv Verkehrsrecht

VonHagen Döhl

Nichtanlegen des Sicherheitsgurtes und Geschwindigkeitsüberschreitung

Zwischen den während der Fahrt begangenen Ordnungswidrigkeiten des Nichtanlegens des vorgeschriebenen Sicherheitsgurtes und des Überschreitens der zulässigen Höchstgeschwindigkeit besteht Tateinheit (§ 19 OwiG).
(OLG Stuttgart, Beschluss v. 22.12.2006 – 4 Ss 596/06)

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Unter gewissen Umständen ist das Telefonieren mit dem Handy im Auto erlaubt

Bei abgeschaltetem Motor darf ein Autofahrer auch hinter dem Steuer mit dem Handy telefonieren, selbst wenn er an einer roten Ampel steht. Er hat dann zwar nicht allzu viel Zeit zu reden – aber dies hat jetzt das Oberlandesgericht Bamberg entschieden. Ein Pkw-Fahrer war vom Amtsgericht Kempten zu einer Geldstrafe von 40 Euro verurteilt worden, als er an einer roten Ampel beim Telefonieren ertappt wurde. Die Begründung für die Strafe: Der Fahrer könne nicht wissen, wann die Ampel auf Grün umschaltet.

Die Richter des OLG Bamberg waren laut einem Bericht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) anderer Auffassung. Um die Weiterfahrt anzutreten, müsse der Fahrer den Motor zunächst starten. Erst wenn er danach mit dem Telefonieren fortfahren würde, mache er sich strafbar (Az: 3 Ss OWi 1050/06).

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Fahren ohne Schuhe

Das Führen eines Kraftfahrzeugs ohne Schuhe oder mit hierfür ungeeignetem Schuhwerk erfüllt nicht den Tatbestand des § 23 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 49 Abs. 1 Nr. 22 StVO. Allerdings können in diesen Fällen Ordnungswidrigkeiten nach § 1 Abs. 2 i.V.m. § 49 Abs. 1 Nr. 1 StVO oder § 209 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII i.V.m. den Unfallverhütungsvorschriften „Fahrzeuge“ in Betracht kommen.
(OLG Bamberg, Beschluss v. 15.11.2006 – 2 Ss OWi 577/06)

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Bundesregierung will Alkoholverbot für Fahranfänger einführen – Gesetzentwurf beschlossen

Das Bundeskabinett hat am 14.02.2007 den Entwurf eines Gesetzes zur Einführung eines Alkoholverbots für Fahranfänger beschlossen. Nach Mitteilung des Bundesverkehrsministeriums soll damit die überdurchschnittlich hohe Beteiligung von Führerscheinneulingen an schweren Alkohol-Verkehrsunfällen reduziert werden. «Alkohol im Straßenverkehr ist immer noch eine der Hauptunfallursachen», erläuterte Bundesverkehrsminister Wolfgang Tiefensee (SPD). Bei jungen Fahranfängern bestehe wegen der mangelnden Fahrerfahrung bereits bei niedriger Alkoholkonzentration ein deutlich erhöhtes Unfallrisiko. Daher setze die Bundesregierung auf die präventive Wirkung eines eindeutigen Verbots.

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Dritte EU-Führerschein-Richtlinie bringt Klarheit beim Führerscheintourismus

Am 19.01.2007 sind wichtige Teilbereiche der dritten EU-Führerschein-Richtlinie in Kraft getreten. Mit der neuen Richtlinie zum Erwerb eines Führerscheins habe die Bekämpfung des Führerscheintourismus eine klare Grundlage im EU-Recht gefunden, erklärte der baden-württembergische Verkehrsstaatssekretär Rudolf Köberle am 17.01.2007 in Stuttgart. Verliert beispielsweise ein Fahrer wegen Alkohol- oder Drogenproblemen den Führerschein in Deutschland und erwirbt er im Ausland einen Führerschein neu, ist dessen Gültigkeit nach der neuen Richtlinie nicht anzuerkennen.
Künftig können die Mitgliedstaaten Führerscheine, die unter Umgehung des Wohnsitzprinzips im EU-Ausland erworben worden seien, im Inland wieder entziehen.Wegen der fehlenden Eindeutigkeit einiger Urteile des Europäischen Gerichtshofs sei in der Vergangenheit die Rechtmäßigkeit entsprechender Maßnahmen der Führerscheinbehörden teilweise in Zweifel gezogen worden, so Köberle weiter.

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Verhalten bei Polizeikontrollen – Schweigen ist Gold

Angetrunken Auto gefahren und von der Polizei erwischt worden zu sein, ist schlimm genug. Trotzdem sollte man die Folgen nicht noch durch Redseligkeit verschlimmern.
Erfahrene Strafrechtler raten, keine Aussagen zur Sache zu machen, sondern nur die vorgeschriebenen Angaben zur Person. Gerade, wenn Alkohol im Spiel ist, sind Aussagen riskant.
Wird bei einem Autofahrer ein hoher Promillewert gemessen und der Polizist fragt, ob er sich noch fahrtüchtig gefühlt habe, kann die Antwort nur falsch sein: Sage der Fahrer ja, werde dies als übermäßige Gewöhnung an Alkohol ausgelegt.
Antworte er mit nein, werde er wegen einer vorsätzlichen Alkoholfahrt statt einer fahrlässigen verurteilt und verliere auch den Schutz seiner Rechtsschutzversicherung. Wer nichts sagt, sagt nichts Falsches.
Auch Tests, die ihn belasten können, muss der Fahrer nicht mitmachen. Der Polizist kann also das Pusten in den Alkomaten lediglich anbieten.
Lehnt der Autofahrer ab, muss er allerdings damit rechnen, dass der Beamte eine Blutprobe anordnet, die von einem Arzt entnommen wird.
Auf keinen Fall sollte man sich dagegen wehren, sonst kommt ein Verfahren wegen Widerstands dazu. Von weiteren Tests wie etwa Koordinationsübungen raten Anwälte dringend ab, weil die Ergebnisse meist zu Ungunsten des Fahrers ausfallen.

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OLG Bamberg: Nutzung eines Mobiltelefons bei ausgeschaltetem Motor ist an roter Ampel nicht zu beanstanden

Die Auslegung, wonach ein Kraftfahrzeugführer auch dann den Tatbestand der unerlaubten Nutzung eines Mobiltelefons gemäß § 23 Abs. 1a StVO erfüllt, wenn er zur Zeit der der Handynutzung bei ausgeschaltetem Motor vor einer Rotlicht anzeigenden Lichtzeichenanlage steht, stellt eine mit Art. 103 Abs. 2 GG nicht vereinbare Ausdehnung der Bußgeldbewehrung zu Lasten des Betroffenen dar. Dies hat das Oberlandesgericht Bamberg jetzt klargestellt (Beschluss vom 27.09.2006, Az.: 3 Ss OWI 1050/06).

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Rolle des Haftpflichtversicherers bei der Schadensregulierung

Der Haftpflichtversicherer wird von § 5 Nr. 7 AHB uneingeschränkt zu Verhandlungen mit dem Geschädigten bevollmächtigt und tritt in der Regel dem Geschädigten auch als Vertreter des Schädigers gegenüber.
Erkennt der Versicherer unter diesen Voraussetzungen den Haftpflichtanspruch des Geschädigten gemäß § 208 BGB a.F. an, wird die Verjährung auch zu Lasten des versicherten Schädigers unterbrochen, und zwar auch insoweit, als der Versicherer wegen eines Selbstbehaltes oder Überschreitung der Deckungssumme den Schaden nicht selbst reguliert.
Will der Versicherer von seiner Vollmacht nur eingeschränkt Gebrauch machen, muss er dies dem Geschädigten gegenüber ausdrücklich klarstellen.
(BGH Urteil vom 11.10.2006, Az: IV ZR 329/05)

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Mehrwertsteuerklausel in Bedingungen für Kaskoversicherung muss eindeutig sein

Eine Klausel in den Allgemeinen Bedingungen der Kaskoversicherung, wonach der Kraftfahrtversicherer bei Eintritt des Versicherungsfalls die Mehrwertsteuer nur dann ersetzt, wenn der Versicherungsnehmer diese tatsächlich bezahlt hat, ist wegen Verstoßes gegen das Transparenzgebot unwirksam, wenn der durchschnittliche Versicherungsnehmer nicht deutlich erkennen kann, dass bei einer Ersatzbeschaffung des Fahrzeugs die Erstattung der dafür gezahlten Mehrwertsteuer ausgeschlossen sein soll. Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden. Die Richter gaben damit der Unterlassungsklage von Verbraucherschützern statt (BGH Urteil vom 24.05.2006, Az.: IV ZR 263/03)

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Rückstufungsschaden auch im Mithaftungsfall

Auch bei nur anteiliger Schadensverursachung haftet der Schädiger für den Rückstufungsschaden, der dadurch eintritt, dass der Geschädigte die Kaskoversicherung in Anspruch nimmt.
(BGH, 25.4.06 – VI ZR 36/05)