Eine Klausel in den Allgemeinen Bedingungen der Kaskoversicherung, wonach der Kraftfahrtversicherer bei Eintritt des Versicherungsfalls die Mehrwertsteuer nur dann ersetzt, wenn der Versicherungsnehmer diese tatsächlich bezahlt hat, ist wegen Verstoßes gegen das Transparenzgebot unwirksam, wenn der durchschnittliche Versicherungsnehmer nicht deutlich erkennen kann, dass bei einer Ersatzbeschaffung des Fahrzeugs die Erstattung der dafür gezahlten Mehrwertsteuer ausgeschlossen sein soll. Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden. Die Richter gaben damit der Unterlassungsklage von Verbraucherschützern statt (BGH Urteil vom 24.05.2006, Az.: IV ZR 263/03)
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