OLG Bamberg: Nutzung eines Mobiltelefons bei ausgeschaltetem Motor ist an roter Ampel nicht zu beanstanden

VonHagen Döhl

OLG Bamberg: Nutzung eines Mobiltelefons bei ausgeschaltetem Motor ist an roter Ampel nicht zu beanstanden

Die Auslegung, wonach ein Kraftfahrzeugführer auch dann den Tatbestand der unerlaubten Nutzung eines Mobiltelefons gemäß § 23 Abs. 1a StVO erfüllt, wenn er zur Zeit der der Handynutzung bei ausgeschaltetem Motor vor einer Rotlicht anzeigenden Lichtzeichenanlage steht, stellt eine mit Art. 103 Abs. 2 GG nicht vereinbare Ausdehnung der Bußgeldbewehrung zu Lasten des Betroffenen dar. Dies hat das Oberlandesgericht Bamberg jetzt klargestellt (Beschluss vom 27.09.2006, Az.: 3 Ss OWI 1050/06).

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