Die Verwaltung von Eigentumswohnungen wird vereinfacht und das Gerichtsverfahren in Wohnungseigentumssachen mit dem in anderen privatrechtlichen Streitigkeiten vereinheitlicht. Entsprechendes regelt eine Novelle des Wohnungseigentumsgesetzes, die der Bundestag am 14.12.2006 verabschiedet hat. Wie das Bundesjustizministerium mitteilte, soll damit vor allem auf den gestiegenen Renovierungsbedarf in vielen Wohnungseigentumsanlagen reagiert werden. Besonders in mittleren und größeren Wohnanlagen sei die bislang erforderliche Einstimmigkeit für Instandhaltungs- oder Modernisierungsmaßnahmen vielfach nicht oder kaum zu erreichen gewesen.
Der Gesetzentwurf lasse deswegen verstärkt Mehrheitsentscheidungen der Wohnungseigentümer zu, so das Ministerium weiter. Künftig könnten die Wohnungseigentümer beispielsweise mit Mehrheit über die Verteilung von Betriebs- und Verwaltungskosten entscheiden. Sie könnten ferner bei der Umlage von Kosten für eine Instandhaltungs- oder Baumaßnahme von der gesetzlichen Verteilung nach Miteigentumsanteilen abweichen. Qualifizierte Mehrheitsentscheidungen sind nach Angaben des Justizministeriums auch möglich, wenn die Wohnungseigentümer ihr gemeinschaftliches Eigentum an den Stand der Technik anpassen wollen. Für alle diese Maßnahmen sei nach geltendem Recht grundsätzlich Einstimmigkeit erforderlich.
Mit der Novelle werden laut Bundesjustizministerium auch die rechtlichen Verhältnisse zwischen Eigentümergemeinschaft, Wohnungseigentümern und Gläubigern der Eigentümergemeinschaft klarer geregelt. Das betreffe vor allem die Frage der Haftung der einzelnen Wohnungseigentümer für Forderungen gegen die Gemeinschaft. Die Außenhaftung der Wohnungseigentümer bleibt laut Justizministerium erhalten, wird aber auf ihren Miteigentumsanteil begrenzt. Damit zahle jeder Miteigentümer im Außenverhältnis das, was er im Innenverhältnis auch den anderen Miteigentümern schulde. So bleibe die Höhe der Außenhaftung für ihn berechenbar.
Das Verfahren in Wohnungseigentumssachen wird sich nach der beschlossenen Novelle nach der Zivilprozessordnung und nicht mehr wie bisher nach dem Gesetz über die freiwillige Gerichtsbarkeit richten. Weiter verbessert der Gesetzesentwurf nach Angaben des BMJ die Möglichkeiten, sich über den Inhalt der aktuellen Beschlüsse der Gemeinschaft zu informieren. Dazu werde eine Beschluss-Sammlung beim Verwalter eingeführt. Das kommt nach Ansicht des Bundesjustizministeriums insbesondere Erwerbern von Wohnungseigentum zu Gute. Diese könnten sich besser Klarheit darüber verschaffen, welche Rechte und Pflichten auf sie zukämen. Schließlich führe der Gesetzentwurf für so genannte Hausgeldforderungen der Wohnungseigentümer ein begrenztes Vorrecht vor Grundpfandrechten in der Zwangsversteigerung ein. Dadurch werde die Stellung der Wohnungseigentümer gestärkt, wenn sie Forderungen gegenüber einem zahlungsunfähigen oder –unwilligen Wohnungseigentümer geltend machten.
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