Nach § 613a Abs. 5 BGB ist ein Arbeitnehmer vom bisherigen Arbeitgeber oder vom neuen Betriebsinhaber über einen Betriebsübergang zu unterrichten. Dadurch soll ihm eine ausreichende Wissensgrundlage für die Ausübung des Widerspruchsrechts gegeben werden. Eine Unterrichtung, die den Arbeitnehmer fehlerhaft über die Haftung des bisherigen Arbeitgebers und des neuen Betriebsinhabers über Verpflichtungen gemäß § 613a Abs. 2 BGB informiert, ist laut Bundesarbeitsgericht nicht ordnungsgemäß. Sie löse die einmonatige Frist des Arbeitnehmers, dem Übergang seines Arbeitsverhältnisses gemäß § 613a Abs. 6 BGB zu widersprechen, nicht aus (Urteil vom 14.12.2006, Az.: 8 AZR 763/05).
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