Zwischen den während der Fahrt begangenen Ordnungswidrigkeiten des Nichtanlegens des vorgeschriebenen Sicherheitsgurtes und des Überschreitens der zulässigen Höchstgeschwindigkeit besteht Tateinheit (§ 19 OwiG).
(OLG Stuttgart, Beschluss v. 22.12.2006 – 4 Ss 596/06)
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