Kategorien-Archiv Verkehrsrecht

VonHagen Döhl

Diebstahl auf Betriebs- und Werkstattgelände des Kfz-Händlers

Ein Kfz-Händler, der einen ihm zur Erstellung eines Kostenvoranschlags übergebenen Pkw nach Erstellung des Kostenvoranschlags und vor Erteilung des Reparaturauftrags auf einem jedermann zugänglichen Teil seines Betriebsgeländes abstellt, weil er keine Möglichkeit hat, das Fahrzeug unter Verschluss zu halten, haftet, wenn diese Praxis dem Kunden bekannt ist, grundsätzlich nicht bei der Entwendung von Fahrzeugteilen.
(AG Trier, Urteil vom 17. 2. 2006 – 32 C 488/05)

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Barfuß fahren erlaubt

Barfuß Auto fahren ist grundsätzlich keine Ordnungswidrigkeit – das hat ein Urteil des Oberlandesgericht Celle festgestellt.
Wer kennt das nicht: Gerade am Badesee gewesen stapft man nach einem schönen Sonntagnachmittag mit Sandalen oder Flip-Flops zum Auto und tritt die Heimfahrt an – bequemerweise barfuß.
Nur: Barfuß Auto fahren war bisher aber eher riskant – und konnte von der Polizei, falls gesehen, geahndet werden. Es stellte eine Ordnungswidrigkeit dar.
Nun hat ein Urteil des Oberlandesgerichts Celle (Az. 322Ss46/07) erneut bestätigt, dass dem nicht so ist. Wir dürfen unsere Füße also kühl halten. Auch zum Autofahren eher ungeeignete Schuhe wie High Heels oder eben Flip-Flops sind erlaubt.
Dennoch bleiben Risiken: Mit nackten Füßen rutscht man natürlich leichter von den Pedalen ab. Wer aber nicht optimal beschuht ist, riskiert nun zwar kein Strafmandat mehr, wohl aber eine Mithaftung im Falle eines Unfalls.

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Haftung eines 8-jährigen Kindes im Straßenverkehr

Stößt ein achtjähriges Kind mit seinem Fahrrad aufgrund überhöhter, nicht angepasster Geschwindigkeit und Unaufmerksamkeit im fließenden Verkehr gegen ein verkehrsbedingt haltendes Kraftfahrzeug, das es nicht herankommen sehen konnte und mit dem es deshalb möglicherweise nicht rechnete, so handelt es sich um eine typische Fallkonstellation der Überforderung des Kindes durch die Schnelligkeit, die Komplexität und die Unübersichtlichkeit der Abläufe im motorisierten Straßenverkehr.
Darauf, ob sich diese Überforderungssituation konkret ausgewirkt hat oder ob das Kind aus anderen Gründen nicht in der Lage war, sich verkehrsgerecht zu verhalten, kommt es im Hinblick auf die generelle Heraufsetzung der Deliktsfähigkeit von Kindern durch § 828 Abs. 2 Satz 1 BGB in der Fassung des Zweiten Gesetzes zur Änderung schadensrechtlicher Vorschriften vom 19. Juli 2002 (BGBl I S. 2674) nicht an.
(BGH, Urteil vom 17.4.2007 VI ZR 109/06)

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Skandal bei Geschwindigkeitsmessung: Geräte zwar geeicht, aber Bauartzulassung fehlt — Verfahren eingestellt …

Die meisten in NRW mit ProViDa-Systemen ausgerüsteten Einsatzfahrzeuge der Polizei sind laut Eichamt Düsseldorf mit Wegimpulsgebern ausgestattet, die über keine Bauartzulassung der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt (PTB) verfügen. Deshalb führt das Eichamt Düsseldorf zurzeit keine (Nach)Eichung durch — so die Stellungnahme der Autobahnpolizei in einem OWi-Verfahren, das eingestellt werden musste.
Besonders gemein ist: Obwohl die meisten der eingesetzten ProViDa-Fahrzeuge am Tattag formal korrekt geeicht gewesen sind, lagen die Voraussetzungen für eine Eichung gar nicht vor! Das Problem ist behördenintern bereits seit 2005 bekannt!
Ausgangspunkt dieser Enthüllung war ein Verfahren vor dem AG Münster, in dem durch den Einsatz und das Insiderwissen des Verteidigers das drohende Fahrverbot abgewendet werden konnte. Ein weiteres Verfahren vor dem AG Lüdinghausen wurde nach § 47 Abs. 2 OWiG eingestellt, weil dem Richter der Aufwand zu groß war.

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VG Berlin: Entzug der Fahrerlaubnis wegen 300 Parkverstößen in drei Jahren rechtmäßig

Auch geringfügige Ordnungswidrigkeiten, wie zum Beispiel Parkverstöße, können Zweifel an der Fahreignung begründen und einen Entzug der Fahlerlaubnis nach sich ziehen. Mit dieser Begründung wies das Verwaltungsgericht Berlin den Eilrechtsschutzantrag einer Frau ab, deren Führerschein wegen 300 Parkverstößen in drei Jahren eingezogen wurde (Beschluss vom 09.05.2007, Az.: VG 11 A 247.07).
In den Jahren 2004 und 2005 wurden für die Fahrzeuge der Antragstellerin 206 Parkverstöße registriert. Von Januar 2006 bis Januar 2007 wurden weitere 95 Verstöße festgestellt. Das Landesamt für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten (LABO) forderte die Frau unter Hinweis auf die Verkehrsverstöße auf, ihre Fahreignung durch ein medizinisch-psychologisches Gutachten nachzuweisen. Die Antragstellerin kam der Aufforderung nicht nach. Daraufhin entzog das LABO ihr die Fahrerlaubnis mit sofort vollziehbarer Wirkung. Der dagegen von der Antragstellerin beim Verwaltungsgericht Berlin eingereichte Eilrechtsschutzantrag blieb ohne Erfolg.
Zur Begründung führte das Gericht aus, dass auch geringfügige Ordnungswidrigkeiten – wie Parkverstöße – Zweifel an der Fahreignung begründen könnten, wenn der Fahrerlaubnisinhaber damit zu erkennen gebe, dass er grundsätzlich nicht bereit sei, Parkvorschriften zu beachten. So verhalte es sich hier. Nach der ständigen Rechtsprechung des VG Berlin und des OVG Berlin-Brandenburg würden bereits 30 bis 40 Parkverstöße innerhalb eines kürzeren Zeitraumes den Entzug der Fahrerlaubnis rechtfertigen.
Das Gericht ließ auch die erstmals im gerichtlichen Verfahren von der Antragstellerin vorgebrachte Behauptung, sie habe die Verstöße nicht begangen, nicht gelten. Denn sie habe noch gegenüber dem LABO behauptet, sie sei mangels Geldwechselmöglichkeit gezwungen gewesen, ihre Fahrzeuge in den Parkraumbewirtschaftungszonen ohne Geldeinwurf zu parken.

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Bußgelder für Überschreitung der Lenkzeiten beschlossen

Bus- und Lastwagenfahrer, die sich nicht an die neuen, verlängerten Ruhezeiten halten, müssen auch in Deutschland künftig mit einem Bußgeld rechnen. Das dafür notwendige Gesetz wurde am Abend des 10.05.2007 im Bundestag mit den Stimmen von CDU/CSU, SPD und Grünen verabschiedet.
Um die Sicherheit im Straßenverkehr zu erhöhen, hatte die Europäische Union schon im April 2007 neue Lenk- und Ruhezeiten eingeführt. Danach verlängert sich die Ruhepause, die die Fahrer jeden Tag einlegen müssen, von acht auf neun Stunden. Zudem dürfen sie statt zwölf Tagen am Stück nur noch sechs Tage hintereinander am Steuer sitzen. Bei Zuwiderhandlung droht den Fahrern ein Bußgeld bis zu 5.000 Euro, den Spediteuren sogar bis zu 15.000 Euro.

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VG Neustadt erteilt betrunkenem Radfahrer Fahrverbot

Die Straßenverkehrsbehörde darf einem Radfahrer, der alkoholisiert am Verkehr teilgenommen hat, das Führen von Fahrzeugen untersagen. Dies geht aus einem am 02.05.2007 veröffentlichten Beschluss des Verwaltungsgerichts Neustadt hervor. Gegen den Beschluss kann innerhalb von zwei Wochen Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz eingelegt werden (02.04.2007; Az: 3 L 295/07.NW).
Im entschiedenen Fall war der Antragsteller, der keinen Führerschein besitzt, nachts mit einem unbeleuchteten Fahrrad in Schlangenlinien fahrend unterwegs gewesen und dabei einer Polizeistreife aufgefallen. Ein Alkoholtest ergab einen Wert von 1,67 Promille. Die Straßenverkehrsbehörde forderte den Mann daraufhin auf, ein medizinisch-psychologisches Gutachten zur Frage seiner Eignung zum Führen von Fahrzeugen vorzulegen. Dem kam der Betroffene nicht nach, die Behörde untersagte ihm deshalb mit sofortiger Wirkung das Führen von – erlaubnisfreien – Fahrzeugen. Der Mann erhob hiergegen Widerspruch und beantragte wegen des angeordneten Sofortvollzugs beim VG vorläufigen Rechtsschutz.
Die Richter haben im Eilverfahren entschieden, dass die von der Behörde getroffene Maßnahme nicht zu beanstanden sei. Führe jemand im Straßenverkehr ein Fahrzeug – hierzu zähle auch ein Fahrrad – mit einer Blutalkoholkonzentration von 1,6 Promille oder mehr, so könne von ihm ein medizinisch-psychologisches Gutachten verlangt werden. Da der Antragsteller das zu Recht angeforderte Gutachten nicht vorgelegt habe, habe die Behörde auf seine fehlende Eignung zum Führen von Fahrzeugen schließen und das Fahrverbot aussprechen dürfen. Dem stehe auch nicht entgegen, dass der Betroffene angegeben habe, aus finanziellen Gründen zur Einholung eines Gutachtens nicht in der Lage zu sein: Das Gesetz mute einem Verkehrsteilnehmer diese Kosten ebenso zu wie die Kosten, die für andere Maßnahmen der Verkehrssicherheit erforderlich seien.

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OLG Koblenz: Sekundenschlaf am Steuer nicht immer «grobe Fahrlässigkeit»

Wer am Steuer einschläft und einen Unfall verursacht, handelt nicht zwangsläufig grob fahrlässig. Das geht aus einem am 20.04.2007 bekannt gewordenen Urteil des Oberlandesgerichts Koblenz hervor. Dieser Vorwurf sei nur berechtigt, wenn sich der Fahrer nachweislich über deutliche Vorzeichen der Ermüdung hinweggesetzt habe (Urteil vom 11.01.2007, Az.: 10 U 949/06)

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OLG Köln: Gebrauchtwagenverkäufer muss ungefragt über Tauschtacho aufklären

Wenn einem Gebrauchtwagenhändler bekannt ist, dass der von ihm angebotene Gebrauchtwagen eine wesentlich höhere Laufleistung hat als der Kilometerzähler ausweist, muss er den Käufer auch ungefragt darüber aufklären. Andernfalls kann dieser vom Kaufvertrag zurücktreten. Dies hat das Oberlandesgericht Köln entschieden (Urteil vom 13.03.2007, Az.: 22 U 170/06, rechtskräftig).

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Geschwindigkeitsüberschreitung: Absehen vom Fahrverbot bei Rechtsanwälten

Die Entscheidung über das Absehen von dem Regelfahrverbot ist vom Tatrichter eingehend zu begründen und mit ausreichenden Tatsachen zu belegen. Angaben im Urteil, dass der Betroffene – hier eine Rechtsanwältin – im Umkreis von 250 km bis 300 km überregionale und auswärtige Besprechungs- und Gerichtstermine wahrzunehmen habe, sind hierzu nicht ausreichend. Insoweit fehlt es an detaillierten Feststellungen dazu, wie sich diese Mandatswahrnehmungen im Einzelnen darstellen, an wie vielen Tagen wöchentlich bzw. im Monat sie zu erwarten stehen und ob nicht bei überregionalen Terminen die Inanspruchnahme öffentlicher Verkehrsmittel – wenn auch unter Inkaufnahme erheblicher Zeitverluste – möglich ist. Es genügt auch nicht, wenn das Urteil im Übrigen ausführt, dass die Beschäftigung eines Chauffeurs sowie die Inanspruchnahme von Urlaub in den nächsten 4 Monaten wirtschaftlich nicht machbar seien. Die Möglichkeiten einer zumindest teilweisen Überbrückung der Dauer des Fahrverbots durch Inanspruchnahme von Urlaub sowie die Benutzung von Taxen im Übrigen oder die Beschäftigung eines Aushilfsfahrers während unabdinglicher Fahrten mit größeren Entfernungen, insbesondere in der Kombination dieser Maßnahmen, muss erörtert werden.
(OLG Hamm, Beschluss v. 20.7.2006 – 3 Ss OWi 325/06)