Wenn einem Gebrauchtwagenhändler bekannt ist, dass der von ihm angebotene Gebrauchtwagen eine wesentlich höhere Laufleistung hat als der Kilometerzähler ausweist, muss er den Käufer auch ungefragt darüber aufklären. Andernfalls kann dieser vom Kaufvertrag zurücktreten. Dies hat das Oberlandesgericht Köln entschieden (Urteil vom 13.03.2007, Az.: 22 U 170/06, rechtskräftig).
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