Geschwindigkeitsüberschreitung: Absehen vom Fahrverbot bei Rechtsanwälten

VonHagen Döhl

Geschwindigkeitsüberschreitung: Absehen vom Fahrverbot bei Rechtsanwälten

Die Entscheidung über das Absehen von dem Regelfahrverbot ist vom Tatrichter eingehend zu begründen und mit ausreichenden Tatsachen zu belegen. Angaben im Urteil, dass der Betroffene – hier eine Rechtsanwältin – im Umkreis von 250 km bis 300 km überregionale und auswärtige Besprechungs- und Gerichtstermine wahrzunehmen habe, sind hierzu nicht ausreichend. Insoweit fehlt es an detaillierten Feststellungen dazu, wie sich diese Mandatswahrnehmungen im Einzelnen darstellen, an wie vielen Tagen wöchentlich bzw. im Monat sie zu erwarten stehen und ob nicht bei überregionalen Terminen die Inanspruchnahme öffentlicher Verkehrsmittel – wenn auch unter Inkaufnahme erheblicher Zeitverluste – möglich ist. Es genügt auch nicht, wenn das Urteil im Übrigen ausführt, dass die Beschäftigung eines Chauffeurs sowie die Inanspruchnahme von Urlaub in den nächsten 4 Monaten wirtschaftlich nicht machbar seien. Die Möglichkeiten einer zumindest teilweisen Überbrückung der Dauer des Fahrverbots durch Inanspruchnahme von Urlaub sowie die Benutzung von Taxen im Übrigen oder die Beschäftigung eines Aushilfsfahrers während unabdinglicher Fahrten mit größeren Entfernungen, insbesondere in der Kombination dieser Maßnahmen, muss erörtert werden.
(OLG Hamm, Beschluss v. 20.7.2006 – 3 Ss OWi 325/06)

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