Kategorien-Archiv Familien- und Erbrecht

VonHagen Döhl

Versorgungsausgleich

Verstirbt der Ausgleichsberechtigte vor Bestandskraft der Entscheidung zum Versorgungsausgleich, ist dies im Rechtsmittelverfahren zu berücksichtigen, denn die Vorschriften über das Vor- bzw. Frühversterben des VAHRG regeln nur die Wirkung bei bestandskräftigen Entscheidungen.
(OLG Naumburg – 12.08.2005 8 UF 137/05)

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Umfang elterlicher Aufsichtspflicht

Eltern eines nach Alter, Eigenart und Charakter und durchschnittlich begabten fast 14-jährigen Jungen können, wenn Veranlagung, bisheriges Verhalten und Erziehungserfolge dies zulassen, nachmittags stundenweise ohne Verletzung ihrer Aufsichtspflicht auf eine Beaufsichtigung des Kindes verzichten.
(OLG Frankfurt, Urteil v. 30.6.05 – 1 U 185/04)

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BGH: Kindergeld und Ausbildungsvergütung eines Volljährigen werden voll auf Unterhalt angerechnet

Die Ausbildungsvergütung eines volljährigen unterhaltsberechtigten Kindes ist in voller Höhe auf den Unterhalt des allein unterhaltspflichtigen Elternteils anzurechnen. Laut Bundesgerichtshof werden somit dem nicht leistungsfähigen Elternteil keine Anteile der Vergütung zugerechnet. Dasselbe gilt für das Kindergeld und zwar auch dann, wenn der nicht leistungsfähige Elternteil – freiwillig – Betreuungsleistungen erbringt-
(BGH Urteil vom 26.10.2005, Az.: XII ZR 34/03)

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Vereinbarung eines Abfindungsbetrags statt nachehelichem Unterhalt ist abschließende Regelung

Vereinbaren die Parteien eines Unterhaltsvergleichs die Zahlung eines Abfindungsbetrags in Raten für den nachehelichen Unterhalt, so wollen sie damit eine abschließende Regelung treffen. Der Bundesgerichtshof stellte nun klar, dass es bei der einmal getroffenen Vereinbarung auch dann bleibt, wenn die unterhaltsberechtigte Ehefrau einen neuen Partner heiratet. Die Parteien hätten den Vergleich auf der Grundlage einer unsicheren Prognose geschlossen, so dass künftige Entwicklungen nicht zu berücksichtigen seien, entschieden die Richter.
(BGH Beschluss vom 10.08.2005; Az.: XII ZR 73/05)

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Bundesregierung will Kindesunterhalt Vorrang vor anderen Ansprüchen geben

Der Kindesunterhalt soll nach Planungen der Bundesregierung zur Reform des Unterhaltsrechts Vorrang vor anderen Ansprüchen erhalten. Dies erklärte die Regierung in ihrer Antwort (BT-Drs. 15/6003) auf eine Große Anfrage der FDP-Fraktion (BT-Drs. 15/3117) vom April 2005. Kinder könnten nicht für sich selbst sorgen und bedürften damit eines besonderen Schutzes. Besonders schutzbedürftige Minderjährige und in der Ausbildung befindliche Kinder bis 21 Jahre sollen sich unterhaltsrechtlich deshalb im ersten Rang befinden.
Den zweiten Rang sollen Kinder betreuende Elternteile und – aus Gründen des Vertrauensschutzes – langjährige Ehegatten einnehmen. Sonstiger Ehegattenunterhalt solle in den dritten Rang fallen. Ein weiterer Schwerpunkt der Reform sei die Stärkung der nachehelichen Eigenverantwortung. Die geänderte Lebenswirklichkeit gerade im Hinblick auf die zunehmende Erwerbstätigkeit von Frauen müsse sich auch im Unterhaltsrecht niederschlagen, argumentiert die Regierung. Die Einverdienerehe werde seltener. Immer mehr verheiratete Frauen – auch mit Kindern – seien berufstätig. Nach der Scheidung nehme die Erwerbstätigkeit der Frauen noch einmal deutlich zu. Die meisten allein erziehenden Mütter seien erwerbstätig.

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Fortführung des Ehenamens nach Eheaufhebung kann allenfalls in Einzelfällen untersagt werden

Das Ehenamensrecht sieht auch in seiner bis zum 30.06.1998 geltenden Fassung keine Möglichkeit vor, dem anderen Ehegatten die Fortführung des Ehenamens nach Aufhebung der Ehe zu untersagen. Ausnahmen seien nur in krassen Einzelfällen unter dem Gesichtspunkt des Rechtsmissbrauchs denkbar, entschied der Bundesgerichtshof (Urteil vom 25.05.2005, Az.: XII ZR 204/02)

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Bei Trennung gleich zum Anwalt?

Eine Ehe in der Krise – ist sie noch zu retten? Wie soll es weitergehen? Was wird mit den Kindern? Wovon soll ich leben? Muss ich gleich zum Anwalt?

Nicht nur viele Fragen bewegen Paare die sich trennen. Auch die Gefühle geraten in Aufruhr. Kaum, dass noch ein klarer Gedanke gefasst werden kann.
Wer in einer solchen, über das weitere Leben entscheidenden Situation nicht die Kontrolle und die Übersicht verlieren will, sollte schnell den Rat eines Familienrechtsexperten in Anspruch nehmen. Dabei geht es gar nicht darum, mit dem bisherigen Partner zu streiten. Wichtig ist in dieser Phase vielmehr der Rat eines Fachmanns dazu, wie die sich aus der Trennung zwangsläufig ergebenden Probleme gelöst oder verringert werden können. Die Familienrechtsanwältinnen und –anwälte können dabei helfen, die richtigen Entscheidungen zu treffen oder vielleicht auch zu einer Vereinbarung über die momentan wichtigen Fragen mit der oder dem „Ex“ zu gelangen.
Wenn es sich nicht vermeiden lässt, müssen natürlich auch gerichtliche Entscheidungen zu Fragen der Wohnungsnutzung, der Aufenthaltsbestimmung für die Kinder oder zum Unterhalt, oder auch zur Hausratsteilung herbeigeführt werden.

Die anwaltliche Beratung hat dabei den Vorteil, dass sie anders als der Rat der Freundin oder des Freundes frei von Emotionen und daher nicht nur fachkundig sondern auch objektiver ist.

Der anwaltliche Rat wird also schon in der Trennungszeit zum richtigen Verhalten beitragen und kann damit künftigen Streit mit dem ehemaligen Partner über Einzelfragen vermeiden.
Damit trägt die rechtzeitige Beratung auch zur Vermeidung künftiger streitbedingter Kosten bei. Dabei werden die Beratungskosten in familienrechtlichen Angelegenheiten sogar von den Rechtsschutzversicherungen getragen.

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Betriebliche Altersvorsorge mit Kapitalleistung und Versorgungsausgleich

Eine als betriebliche Altersversorgung begründete Anwartschaft, die auf eine Kapitalleistung gerichtet ist, unterliegt nicht dem Versorgungsausgleich (BGH, Beschluss v. 08.06.2005 – XII ZB 177/03)

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Umgang nach Trennung und Scheidung

Die Deutsche Liga für das Kind hat gemeinsam mit dem Deutschen Kinderschutzbund und dem Verband allein erziehender Mütter und Väter im Auftrag des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend eine Broschüre „Wegweiser für den Umgang nach Trennung und Scheidung“ herausgegeben. Die Broschüre richtet sich an Mütter und Väter, die nach Trennung und Scheidung den Umgang mit dem Kind zu regeln haben. Der Wegweiser enthält eine Mustervereinbarung zum Umgang sowie eine Zusammenstellung der wichtigsten rechtlichen Regelungen. Die Broschüre kann über das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (broschuerenstelle@bmfsfj.bund.de) bestellt werden.

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gemeinsame elterliche Sorge

Gemäß § 1671 Abs. 2 Ziff. 2 BGB ist die gemeinsame elterliche Sorge insgesamt oder eines Teils davon dann aufzuheben, wenn dies sowie deren (teilweise) Übertragung auf einen Elternteil allein dem Wohl des Kindes am besten entspricht. Dabei ist es von Verfassungs wegen nicht geboten, der gemeinsamen Sorge gegenüber der alleinigen Sorge den Vorrang einzuräumen; ein solcher ist auch nicht in der Regelung des § 1671 BGB enthalten. Genauso wenig kann vermutet werden, dass die gemeinsame Sorge nach der Trennung der Eltern im Zweifel die für das Kind beste Form der Wahrnehmung elterlicher Verantwortung sei. Die Ausübung der gemeinsamen elterlichen Sorge setzt in aller Regel eine tragfähige soziale Beziehung der Eltern voraus. Dabei kommt es insbesondere darauf an, daß eine Verständigung der Eltern über wichtige Sorgerechtsfragen überhaupt noch in einer Art und Weise möglich ist, die auch bei Meinungsverschiedenheiten der Eltern eine dem Kindeswohl dienliche Entscheidung gewährleistet. Denn elterliche Gemeinsamkeit lässt sich weder vom Gesetzgeber noch von den Gerichten verordnen; streiten sich Eltern bei Fortbestehen der gemeinsamen Sorge fortwährend über die das Kind betreffenden Angelegenheiten, kann dies zu Belastungen führen, die mit dem Wohl des Kindes nicht vereinbar sind.
(Kammergericht – 24.09.2004 18 UF 36/04)