Eine als betriebliche Altersversorgung begründete Anwartschaft, die auf eine Kapitalleistung gerichtet ist, unterliegt nicht dem Versorgungsausgleich (BGH, Beschluss v. 08.06.2005 – XII ZB 177/03)
Eine als betriebliche Altersversorgung begründete Anwartschaft, die auf eine Kapitalleistung gerichtet ist, unterliegt nicht dem Versorgungsausgleich (BGH, Beschluss v. 08.06.2005 – XII ZB 177/03)
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