Die Abwasserentsorgung eines Grundstücks darf selbst dann nicht eingestellt werden, wenn der Eigentümer den festgesetzten Abwasserbeitrag sowie laufende Abwassergebühren nicht bezahlt. Dies hat das Verwaltungsgericht Dresden in einem Eilbeschluss vom 22.07.2005 (Az.: 4 K 1362/05, nicht rechtskräftig) entschieden.
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