Vorliegend steht dem Verfügungsanspruch bereits die in der mündlichen Verhandlung getroffene Feststellung entgegen, dass die Klägerin zwar Kündigungsschutzklage erhoben, aber keine gerichtliche Geltendmachung der Weiterbeschäftigung im Kündigungsschutzverfahren vortragen konnte. In der Literatur wird aus dem Nichtfordern der tatsächlichen Beschäftigung im Hauptsacheverfahren zu Recht ein Fall von Selbstwiderlegung angenommen, weil der Eindruck vermittelt wird, als sei der individuelle Beschäftigungsanspruch für den Arbeitnehmer nicht von besonderem Interesse. Dies schließt bereits einen Verfügungsanspruch aus.
(LAG Rheinland-Pfalz – 29.04.2005 8 Sa 227/05)
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