Auch für Radfahrer gilt, dass sie sich wie jeder Straßenbenutzer den gegebenen Verhältnissen anpassen und den Radweg grundsätzlich so hinnehmen müssen, wie dieser sich ihnen erkennbar darbietet. Da eine Verkehrssicherung, die jeden Unfall ausschließt, nicht erreichbar ist, muss der Verkehrssicherungspflichtige nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, welcher der Senat in ständiger Rechtsprechung folgt, nicht für alle nur denkbaren Möglichkeiten eines Schadenseintritts Vorsorge treffen. Vielmehr hat er nur diejenigen Maßnahmen zu ergreifen, die nach den Sicherheitserwartungen der jeweiligen Verkehrsteilnehmer dem Verkehrssicherungspflichtigen einerseits wirtschaftlich zumutbar und andererseits geeignet sind, solche Gefahren abzuwenden, die bei bestimmungsgemäßem oder nicht ganz fernliegendem bestimmungswidrigem Gebrauch des Verkehrsweges drohen und die der Benutzer bei Beobachtung der ihm abzuverlangenden eigenen Sorgfalt selbst nicht oder nicht rechtzeitig erkennen kann. Gefahren, die ein sorgfältiger Benutzer bereits mit einem beiläufigen Blick selbst erfassen kann, erfordern mithin keine besonderen Maßnahmen; vor ihnen muss insbesondere auch nicht gewarnt werden.
(OLG Rostock – 13.05.2004 1 U 197/02)
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