Das Ehenamensrecht sieht auch in seiner bis zum 30.06.1998 geltenden Fassung keine Möglichkeit vor, dem anderen Ehegatten die Fortführung des Ehenamens nach Aufhebung der Ehe zu untersagen. Ausnahmen seien nur in krassen Einzelfällen unter dem Gesichtspunkt des Rechtsmissbrauchs denkbar, entschied der Bundesgerichtshof (Urteil vom 25.05.2005, Az.: XII ZR 204/02)
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