Internetdomain selbst ist kein pfändbares Vermögensrecht

VonHagen Döhl

Internetdomain selbst ist kein pfändbares Vermögensrecht

Eine «Internet-Domain» stellt als solche kein anderes Vermögensrecht im Sinne des § 857 Abs. 1 ZPO dar. Gegenstand zulässiger Pfändung nach § 857 Abs. 1 ZPO in eine «Internet-Domain» sei aber die Gesamtheit der schuldrechtlichen Ansprüche, die dem Inhaber der Domain gegenüber der Vergabestelle aus dem der Domainregistrierung zugrunde liegenden Vertragsverhältnis zustünden, entschied der Bundesgerichtshof.
(Beschluss vom 05.07.2005, Az.: VII ZB 5/05)

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