Grundsätzlich hat der Arbeitgeber Annahmeverzugslohn zu zahlen, wenn er die vom Arbeitnehmer geschuldete Arbeitsleistung nicht annimmt. Das gilt auch dann, wenn den Arbeitgeber an der Nichtbeschäftigung kein Verschulden trifft. Kein Annahmeverzug wird jedoch begründet, wenn der Arbeitnehmer außerstande ist, die an dem zugewiesenen Arbeitsplatz anfallenden Tätigkeiten auszuführen. Gegenüber einem schwerbehinderten Arbeitnehmer kann sich dann aber ein Schadensersatzanspruch auf die entgangene Vergütung ergeben, wenn der Arbeitgeber es entgegen seiner sich aus dem Schwerbehindertenrecht ergebenden Verpflichtung unterlassen hat, den Arbeitsplatz behinderungsgerecht auszugestalten. Dies geht aus einem Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 04.10.2005 hervor (Az.: 9 AZR 632/04).
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