Das Bundesarbeitsgericht hat der Klage eines wissenschaftlichen Mitarbeiters auf Unterzeichnung seines Arbeitszeugnisses durch einen ranghöheren Vorgesetzten stattgegeben. Das Zeugnis des Klägers, der auf Grund mehrerer befristeter Arbeitsverträge insgesamt sechseinhalb Jahre für eine Forschungsanstalt wissenschaftlich tätig war, trug ausschließlich die Unterschrift der Leiterin des Verwaltungsreferats. Fachliche Beurteilungen müssen aber mindestens von ranghöheren Vorgesetzten unterzeichnet werden, so das BAG (urteil vom 04.10.2005, Az.: 9 AZR 507/04).
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