Eltern eines nach Alter, Eigenart und Charakter und durchschnittlich begabten fast 14-jährigen Jungen können, wenn Veranlagung, bisheriges Verhalten und Erziehungserfolge dies zulassen, nachmittags stundenweise ohne Verletzung ihrer Aufsichtspflicht auf eine Beaufsichtigung des Kindes verzichten.
(OLG Frankfurt, Urteil v. 30.6.05 – 1 U 185/04)
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