Die Ausbildungsvergütung eines volljährigen unterhaltsberechtigten Kindes ist in voller Höhe auf den Unterhalt des allein unterhaltspflichtigen Elternteils anzurechnen. Laut Bundesgerichtshof werden somit dem nicht leistungsfähigen Elternteil keine Anteile der Vergütung zugerechnet. Dasselbe gilt für das Kindergeld und zwar auch dann, wenn der nicht leistungsfähige Elternteil – freiwillig – Betreuungsleistungen erbringt-
(BGH Urteil vom 26.10.2005, Az.: XII ZR 34/03)
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