Kategorien-Archiv Computer und Internet

VonHagen Döhl

Online-Medien dürfen auf rechtswidrige Inhalte verlinken

Der Bundesgerichtshof hat in einem Grundsatzurteil das Setzen von Links unter den Schutz der Meinungs- und Pressefreiheit gestellt. Demnach dürfen Links auch auf rechtswidrige Inhalte verweisen, wenn dies dem Informationsinteresse dient.
Im konkreten Fall hatten mehrere Musikkonzerne unsere Kollegen von heise online verklagt, weil in einem Artikel auf die Website zu einer Software verlinkt wurde, mit der der Kopierschutz von DVDs umgangen werden kann. Die Musikkonzerne hatten argumentiert, heise online habe sich zum Mittäter bei Urheberrechtsverletzungen gemacht. Im vergangenen Oktober widersprach der Bundesgerichtshof den Entscheidungen der Vorinstanzen und gab heise online recht. Nun liegt auch die schriftliche Begründung für dieses Urteil vor.
Laut Bundesgerichtshof sind Links nicht nur eine „technische Unterstützungsleistung“, sondern können vom Autor auch als „Belege und ergänzende Angaben eingebettet werden“. Damit unterliegen die Links dem Schutz durch die Meinungs- und Pressefreiheit. Überwiegt das Informationsinteresse, dann können solche Links auch zu rechtswidrigen Inhalten führen.
(Aktenzeichen: I ZR 191/08)

VonHagen Döhl

Kündigung des Werkvertrages trotz Mindestvertragslaufzeit

Der Besteller darf einen Werkvertrag, mit dem sich der Unternehmer für eine Mindestvertragslaufzeit von 36 Monaten zur Bereitstellung, Gestaltung und Betreuung einer Internetpräsenz verpflichtet hat, jederzeit gemäß § 649 Satz 1 BGB kündigen. Dieses Kündigungsrecht wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Vertrag ein außerordentliches Kündigungsrecht vorsieht.
Dem in erster Linie auf die Vergütung gerichteten Interesse des Werkunternehmers trägt § 649 Satz 2 BGB dadurch Rechnung, dass ihm der Anspruch auf die Gegenleistung im Ausgangspunkt auch für diejenigen Leistungen verbleibt, die er wegen der Kündigung des Vertrages nicht mehr erbringen muss. Die Bemessung der nach § 649 Satz 2 BGB zu zahlenden Vergütung orientiert sich nicht an den vereinbarten Modalitäten, wie etwa Ratenzahlungen. Maßgebend ist der Betrag, wie er dem auf die erbrachten Leistungen entfallenden Teil der vereinbarten Vergütung entspricht.
(BGH VII ZR 133/10)

VonHagen Döhl

Elektronische Rechnungen sollen in Europa Standard werden

Die EU-Kommission will die Umstellung von Papierrechnungen auf elektronische Rechnungen voranbringen.

Dazu hat sie am 02.12.2010 einen Vorschlag mit konkreten Maßnahmen zur EU-weiten Einführung elektronischer Rechnungen vorgelegt. Die Umstellung bringt den Firmen große Vorteile: geringere Zahlungsverzögerungen, weniger Fehler, niedrigere Druck- und Portokosten.

Gegenwärtig ist die Stellung elektronischer Rechnungen – insbesondere über Grenzen hinweg und für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) – häufig ein komplexer und kostenintensiver Vorgang. Die Umstellung in der EU könnte über einen Zeitraum von sechs Jahren Einsparungen in Höhe von rund 240 Mrd. Euro ermöglichen. Ein sicherer Rechtsrahmen und die Masseneinführung am Markt durch Einbeziehung der KMU gehören zu den wichtigsten Voraussetzungen bei der europaweiten Einführung der elektronischen Rechnungslegung.

VonHagen Döhl

Kostenfallen im Internet

Das BMJ hat am 29.10.2010 den Referentenentwurf eines Gesetzes zur Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs zum besseren Schutz der Verbraucherinnen und Verbraucher vor Kostenfallen im elektronischen Geschäftsverkehr vorgestellt. Der Gesetzesentwurf sieht eine Pflicht zur gesonderten und deutlich hervorgehobenen Preisangabe und deren aktive Bestätigung durch den Verbraucher vor (sog. Buttonlösung). § 312e Abs. 2 BGB-E soll sicherstellen, dass ein Vertrag im elektronischen Geschäftsverkehr, der eine entgeltliche Leistung des Unternehmers zum Gegenstand hat, nur wirksam ist, wenn der Verbraucher durch einen optisch und sprachlich deutlich hervorgehobenen Hinweis des Unternehmers auf den Gesamtpreis der Ware, etwaige Liefer- oder Versandkosten sowie eine vertragliche Mindestlaufzeit und eine automatische Vertragsverlängerung unterrichtet wurde, und der Verbraucher die Kenntnisnahme aktiv durch Setzen eines Häkchens oder Drücken eines Buttons bestätigt hat. Ist der Unternehmer dieser Informationspflicht nicht nachgekommen, so führt dies zur Nichtigkeit des Vertrags, mit der Folge, dass sich der Verbraucher im Rechtsstreit lediglich auf diese Rechtsfolge berufen muss. Im Einzelfall kann ein Verstoß des Unternehmers gegen die vorgenannten Pflichten auch zu einem Schadenersatzanspruch des Verbrauchers gemäß § 280 Abs. 1 i.V.m. § 311 Abs. 2 Nr. 1 BGB führen. § 312e Abs. 2 BGB-E soll sich auf alle im elektronischen Geschäftsverkehr geschlossenen Verträge erstrecken. Eine Ausnahme besteht gemäß § 312 Abs. 3 BGB-E für diejenigen Verträge, die durch wechselseitige E-Mail-Kommunikation abgeschlossen werden.

VonHagen Döhl

Keine vorzeitige Kündigung eines DSL-Anschlusses bei Umzug

Der BGH hat entschieden, dass der Inhaber eines DSL-Anschlusses den Vertrag mit seinem Telekommunikationsunternehmen vor Ablauf der vereinbarten Frist nicht kündigen kann, wenn er an einen Ort umzieht, an dem noch keine DSL-fähigen Leitungen verlegt sind.
(BGH III ZR 57/10)

VonHagen Döhl

Rundfunkgebührenpflicht für internetfähige PCs

Das BVerwG hat in drei Fällen entschieden, dass für internetfähige Computer Rundfunkgebühren zu zahlen sind.
(BVerwG | 6 C 12.09)

VonHagen Döhl

Illegale Verbreitung von Musikaufnahmen über Internettauschbörse

Das LG Hamburg hatte über eine Schadensersatzforderung zweier Musikverlage wegen des Einstellens von Musikaufnahmen in eine Internettauschbörse zu entscheiden.
Der 1990 geborene Beklagte stellte im Juni 2006 über den Internetanschluss seines Vaters, ohne dass dieser davon wusste, zwei Musikaufnahmen in eine Internettauschbörse ein, sodass die Dateien im Wege des sog. Filesharings von anderen Teilnehmern aufgerufen und heruntergeladen werden konnten. Bei den Aufnahmen handelte es sich um die Musikaufnahme „Engel“ der Künstlergruppe „Rammstein“ und die Aufnahme „Dreh dich nicht um“ des Künstlers „Westernhagen“. Die Künstler waren an dem Rechtsstreit vor dem LG Hamburg nicht beteiligt. Die Musikverlage als Klägerinnen sind die Inhaber der ausschließlichen Tonträgerherstellerrechte an den genannten Musikaufnahmen. Sie verlangten u.a., dass beide Beklagten wegen der unerlaubten Nutzung jeweils 300 Euro Schadensersatz pro Aufnahme an sie zahlen.
Das LG Hamburg hat den Jugendlichen verurteilt, Schadensersatz in Höhe von 15 Euro pro Musiktitel an die klagenden Musikverlage zu zahlen. Die weitergehende Schadensersatzforderung wurde genauso wie die Schadensersatzklage gegen den Vater des Jungen abgewiesen.
Nach Auffassung des Gerichts hat der Jugendliche das Urheberrecht schuldhaft und rechtswidrig verletzt, indem er die Musikstücke unerlaubt kopiert und in das Internet eingestellt hat. Zum Tonträgerherstellungsrecht der Klägerinnen gehörten auch das Vervielfältigungsrecht und das Recht des öffentlichen Zugänglichmachens. Bei der Höhe des Schadensersatzes müsse jedoch darauf abgestellt werden, was vernünftige Parteien bei Abschluss eines fiktiven Lizenzvertrags als angemessene Lizenzgebühr für die Nutzung der Musikaufnahmen vereinbart hätten. Da es keinen unmittelbar anwendbaren Tarif für die zu bewertenden Nutzungen gibt, müsse die angemessene Lizenz geschätzt werden. Dabei hat das Gericht berücksichtigt, dass es sich bei den fraglichen Titeln zwar um solche bekannter Künstler handelte, dass die Aufnahmen 2006 jedoch bereits viele Jahre alt waren und deshalb nur noch eine begrenzten Nachfrage angenommen werden kann. Da außerdem von einem kurzen Zeitraum auszugehen ust, in dem die Titel zum Herunterladen bereit standen, hat das Gericht geschätzt, dass es allenfalls zu 100 Downloads pro Titel gekommen sein könne. Unter Orientierung an dem GEMA-Tarif VR-OD 5 (Nutzung von Werken im Wege des Music-on-Demand zum privaten Gebrauch) sowie an dem Einigungsvorschlag der Schiedsstelle beim Deutschen Patent- und Markenamt vom 05.05.2010 im Schiedsstellenverfahren zwischen dem BITKOM und der GEMA hat das Gericht die angemessene Lizenz auf 15 Euro pro Titel geschätzt.
Die Schadensersatzklage gegen den Vater des Jungen hat das Landgericht mit der Begründung abgewiesen, dieser sei weder Täter noch Teilnehmer der Urheberrechtsverletzung. Er sei zwar als sog. Störer anzusehen, weil er seinem Sohn unter Verletzung von Überwachungspflichten den Internetanschluss zur Verfügung gestellt hat, über den die Rechtsverletzungen begangen wurden. Durch dieses Verhalten werde jedoch keine Schadensersatzpflicht begründet.
(LG Hamburg 8.10.2010 308 O 710/09)

VonHagen Döhl

„Schwarzsurfen“ in unverschlüsseltem WLAN-Funknetzwerk nicht strafbar

Nachricht | Das LG Wuppertal hat entschieden, dass das „Schwarzsurfen“ in unverschlüsselt betriebenen fremden WLAN-Funknetzwerken nicht strafbar ist. Anlass für die Entscheidung des Landgerichts war eine sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft Wuppertal gegen einen Nichteröffnungsbeschluss des AG Wuppertal vom 03.08.2010. Die Staatsanwaltschaft hatte vor dem Amtsgericht die Eröffnung der Hauptverhandlung gegen einen Angeschuldigten beantragt, dem sie vorwarf, mit seinem Laptop einen Ort in Wuppertal aufgesucht zu haben, an dem er sich in ein offenes und über einen WLAN-Router unverschlüsselt betriebenes fremdes Funknetzwerk eingewählt haben soll, um so das Internet nutzen zu können, ohne dafür Geld zahlen zu müssen. Das Amtsgericht hatte in dem angegriffenen Beschluss eine Strafbarkeit dieses Verhaltens verneint und eine Eröffnung der Hauptverhandlung aus rechtlichen Gründen abgelehnt.
Das LG Wuppertal hat diese rechtliche Bewertung nun bestätigt und die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft als unbegründet verworfen.
Das Landgericht verneint die Strafbarkeit des Einwählens in ein offenes und über einen WLAN-Router unverschlüsselt betriebenes fremdes Funknetzwerk unter jedem rechtlichen Gesichtspunkt.
Eine Strafbarkeit gemäß §§ 89 Satz 1, 148 Abs. 1 Nr. 1 TKG sei nicht gegeben, da der Einwählende nicht zwischen anderen Kommunikationspartnern vertraulich ausgetauschte Nachrichten wahrnimmt, die § 89 Satz 1 TKG unterfallen, sondern der Einwählende selbst Teilnehmer eines Kommunikationsvorgangs wird. Das Verhalten erfülle auch nicht den Tatbestand des unbefugten Abrufens oder Sich-Verschaffens personenbezogener Daten gemäß §§ 43 Abs. 2 Nr. 3, 44 BDSG. Weder bei dem Einwählen in das unverschlüsselt betriebene Funknetzwerk noch der anschließend hierüber erfolgenden Nutzung des Internetzugangs würden personenbezogene Daten i.S.v. § 3 Abs. 1 BDSG abgerufen.
Auch Straftatbestände des Strafgesetzbuchs sind nach Auffassung des Gerichts nicht erfüllt. Eine Strafbarkeit wegen eines Ausspähens von Daten gemäß § 202a StGB, wegen eines Abfangens von Daten gemäß § 202b StGB, wegen eines versuchten Computerbetruges gemäß §§ 263a Abs. 1 und 2, 263 Abs. 2, 22 StGB sowie wegen eines Erschleichens von Leistungen gemäß § 265a StGB sei nicht gegeben.
(LG Wuppertal 25 Qs 177/10)

VonHagen Döhl

Angebotsannahme bei Bestellung im Internet

Das LG München hat sich mit dem Zustandekommen eines Kaufvertrages bei Bestellung einer Ware im Internet befasst.
Auf Ihrer Internetseite bot die spätere Beklagte im Jahr 2009 ein Verpackungsgerät zum Preis von 129 Euro an. Der spätere Kläger bestellte daraufhin im April acht dieser Geräte. Die Betreiberin des Internetversandhandels übersandte jeweils an den Bestelltagen Bestellbestätigungen. Sie lieferte allerdings dann nicht die Geräte, sondern die Ersatzakkus für diese. Damit war der Kunde nicht zufrieden und verlangte die Lieferung der Verpackungsmaschinen. Dies verweigerte die Verkäuferin. Ein solches Gerät koste, wie jeder wisse, 1250 Euro. Der Preis für die Ersatzakkus betrage 129 Euro, also seien diese bestellt worden. Darauf hin erhob der Kunde Klage vor dem AG München und verlangte die Lieferung der Verpackungsgeräte.
Das AG München hat die Klage abgewiesen.
Ein Kaufvertrag über die Geräte sei nicht geschlossen worden. Ein Vertrag erfordere stets zwei Willenserklärungen, nämlich Angebot und Annahme. Das Anbieten der Ware auf der Homepage eines Internetshops entspreche dem Auslegen von Waren im Supermarktregal und stelle daher kein Angebot, sondern eine Aufforderung an jedermann dar, ein Angebot zu machen. Das Angebot liege dann in der Bestellung des Klägers. Dieses Angebot habe die Betreiberin des Internetshops nicht angenommen. Eine Annahme liege insbesondere nicht in der Übersendung von Bestellbestätigungen. Diese bestätigen nur den Eingang der Bestellung, würden aber nichts darüber aussagen, ob diese auch angenommen wird.
In der Übersendung der Ware könne grundsätzlich eine Annahme liegen, aber nur, wenn auch tatsächlich die bestellte Ware geliefert wird. Hier seien aber gerade die Akkus geliefert worden.
Mangels gültigen Kaufvertrages könne daher eine Lieferung nicht verlangt werden.
Das Urteil ist rechtskräftig.
(AG München 4. 2.2010 281 C 27753/09)

VonHagen Döhl

Haftung für unzureichend gesicherten WLAN-Anschluss

Der BGH hat entschieden, dass Privatpersonen auf Unterlassung, nicht dagegen auf Schadensersatz haften, wenn ihr nicht ausreichend gesicherter WLAN-Anschluss von unberechtigten Dritten für Urheberrechtsverletzungen im Internet genutzt wird.
Die Klägerin ist Inhaberin der Rechte an dem Musiktitel „Sommer unseres Lebens“. Mit Hilfe der Staatsanwaltschaft wurde ermittelt, dass dieser Titel vom Internetanschluss des Beklagten aus auf einer Tauschbörse zum Herunterladen im Internet angeboten worden war. Der Beklagte war in der fraglichen Zeit jedoch in Urlaub. Die Klägerin begehrt vom Beklagten Unterlassung, Schadensersatz und Erstattung von Abmahnkosten.
Das Landgericht hat den Beklagten antragsgemäß verurteilt. Das Berufungsgericht hat die Klage abgewiesen.
Der BGH hat das Berufungsurteil aufgehoben, soweit das Berufungsgericht die Klage mit dem Unterlassungsantrag und mit dem Antrag auf Zahlung der Abmahnkosten abgewiesen hatte.
Der BGH hat angenommen, dass eine Haftung des Beklagten als Täter oder Teilnehmer einer Urheberrechtsverletzung nicht in Betracht kommt. Auch privaten Anschlussinhabern obliege aber eine Pflicht zu prüfen, ob ihr WLAN-Anschluss durch angemessene Sicherungsmaßnahmen vor der Gefahr geschützt ist, von unberechtigten Dritten zur Begehung von Urheberrechtsverletzungen missbraucht zu werden. Dem privaten Betreiber eines WLAN-Netzes könne jedoch nicht zugemutet werden, ihre Netzwerksicherheit fortlaufend dem neuesten Stand der Technik anzupassen und dafür entsprechende finanzielle Mittel aufzuwenden. Ihre Prüfpflicht beziehe sich daher auf die Einhaltung der im Zeitpunkt der Installation des Routers für den privaten Bereich marktüblichen Sicherungen. Diese Pflicht hatte der Beklagte nach Auffassung des BGH verletzt. Er hatte es bei den werkseitigen Standardsicherheitseinstellungen des WLAN-Routers belassen und das Passwort nicht durch ein persönliches, ausreichend langes und sicheres Passwort ersetzt. Ein solcher Passwortschutz wäre auch für private WLAN-Nutzer bereits im Jahre 2006 üblich und zumutbar. Er läge im vitalen Eigeninteresse aller berechtigten Nutzer und war mit keinen Mehrkosten verbunden.
Der Beklagte hafte deshalb nach den Rechtsgrundsätzen der sog. Störerhaftung auf Unterlassung und auf Erstattung der Abmahnkosten (nach geltendem, im Streitfall aber noch nicht anwendbaren Recht fallen insofern maximal 100 € an). Diese Haftung bestehe schon nach der ersten über seinen WLAN-Anschluss begangenen Urheberrechtsverletzung. Hingegen sei der Beklagte nicht zum Schadensersatz verpflichtet. Eine Haftung als Täter einer Urheberrechtsverletzung hat der BGH verneint, weil nicht der Beklagte den fraglichen Musiktitel im Internet zugänglich gemacht hat. Eine Haftung als Gehilfe bei der fremden Urheberrechtsverletzung hätte Vorsatz vorausgesetzt, an dem es im Streitfall fehlte.
(BGH 12.5.2010 I ZR 121/08)