Kategorien-Archiv Computer und Internet

VonHagen Döhl

PreisangabenVO, UWG: Werbung für Waren in Preisvergleichslisten

Bei einer Werbung für Waren in Preisvergleichslisten einer Preissuchmaschine dürfen die zum Kaufpreis hinzukommenden Versandkosten nicht erst auf der eigenen Internetseite des Werbenden genannt werden, die mit dem Anklicken der Warenabbildung oder des Produktnamens erreicht werden kann.
(BGH Urteil 16.07.2009, I ZR 140/07 )

VonHagen Döhl

Rundfunkgebühren für PC nur bei nachgewiesenem Bereithalten zum Rundfunkempfang

Das VG Gießen hat am 18.1.2010 die Gebührenbescheide des Hessischen Rundfunks aufgehoben, mit denen dieser die Kläger zu Gebühren für die Bereithaltung eines „neuartigen Rundfunkgerätes“, nämlich eines internetfähigen PCs, herangezogen hatte.
Die Kläger hatten dem u.a. entgegen gehalten, dass die Geräte nur für die Mitgliederverwaltung, zur Gestaltung der Internetpräsenz und für den Mailverkehr genutzt würden, bzw. ein Zugriff technisch nur auf ausgewählte, geschäftsbezogene Internetseiten möglich sei.
Das VG Gießen hat den Klagen stattgegeben.
Ein internetfähiger PC unterfalle zwar grundsätzlich dem Begriff des Rundfunkempfangsgerätes, eine Gebührenpflicht bestehe jedoch nur, wenn der PC auch nachgewiesener Maßen für den Rundfunkempfang bereitgehalten wird. Anders als bei den herkömmlichen Rundfunkempfangsgeräten stelle die Rundfunkempfangsmöglichkeit bei den PCs nur eine untergeordnete Funktion dar, so dass nicht wie bei den herkömmlichen Geräten allein aus dem Besitz auf das – vom Gebührenpflichtigen im Einzelfall (kaum) zu widerlegende– Bereithalten zum Empfang geschlossen werden könne. Auf Grund der nur untergeordneten Empfangsfunktion eines internetfähigen PCs müsse vielmehr in diesem Fall die Rundfunkanstalt das tatsächliche Bereithalten zum Rundfunkempfang im Einzelnen nachweisen, ein Nachweis der den Rundfunkanstalten schon auf Grund der Masse der Verfahren nur schwer in größerem Umfang gelingen wird und der dem HR in den beiden entschiedenen Verfahren nicht gelungen ist.
Die Entscheidung betrifft Fälle, in denen nicht bereits ein herkömmliches Rundfunkempfangsgerät bereit gehalten wird und deshalb der internetfähige PC als sog. Zweitgerät gebührenfrei ist.
Die Verfahren sind noch nicht rechtskräftig. Das Verwaltungsgericht hat die Berufung zugelassen, so dass die Beteiligten binnen eines Monats bei dem Hessischen VGH Berufung einlegen können.
(9 K 305/09.GI, 9 K 3977/09.GI)

VonHagen Döhl

Haftung bei unerlaubtem Musikdownload

Das OLG Köln hat entschieden, dass die Inhaberin eines Internetanschlusses für den unerlaubten Musikdownload ihres Ehemannes und ihrer Kinder haftet.

Im August 2005 waren vom Internetanschluss der Bayerin, wie spätere Ermittlungen ergaben, insgesamt 964 Musiktitel als MP3-Dateien unerlaubt zum Download angeboten worden, darunter auch viele ältere Titel wie z.B. von der Rockgruppe „The Who“. Die unterschiedlichen Urheber- und Nutzungsrechte an diesen Titeln stehen den Musikfirmen EMI, Sony, Universal und Warner Deutschland zu. Nachdem die IP-Adresse des Internetanschlusses aufgrund der Ermittlungen der Staatsanwaltschaft der Bayerin zugeordnet worden war, ließen die Musikfirmen sie durch ihren Anwalt abmahnen, worauf sie sich zur Unterlassung weiterer Urheberrechtsverletzungen verpflichtete. Daraufhin nahmen die Musikfirmen sie auf Zahlung der Anwaltskosten für die Abmahnung in Anspruch. Die Anschlussinhaberin bestritt, dass sie selbst Musikstücke im Internet angeboten habe. Neben ihr haben noch ihr Ehemann sowie ihre damals 10 und 13 Jahre alten Jungen Zugang zu dem Computer gehabt.

Das OLG Köln hat den klagenden Musikfirmen wegen des unberechtigten Download-Angebots jetzt einen Anspruch auf Ersatz ihrer Abmahnkosten in Höhe von 2.380 € nebst Zinsen zuerkannt.

Dabei hat das Oberlandesgericht offengelassen, inwieweit der Inhaber eines Internetanschlusses überwachen muss, dass andere Personen keine Urheberrechtsverletzungen über seinen Anschluss begehen. Im konkreten Fall habe die Frau jedenfalls nichts dazu vorgetragen, wer nach ihrer Kenntnis den Verstoß begangen haben könnte. Dazu wäre sie nach prozessualen Grundsätzen aber verpflichtet gewesen. So habe es etwa nicht ferngelegen, dass ihr Ehemann den Anschluss benutzt hat, da vielfach auch ältere Titel zum Download angeboten worden sind. Es sei darüber hinaus auch unklar geblieben, welches der Kinder den Anschluss genutzt haben könnte. Auch habe die Anschlussinhaberin nicht erläutert, ob hinreichende technische Sicherungen an ihrem Computer eingerichtet gewesen sind, wie etwa eine Firewall, die einen Download hätte verhindern können, oder die Einrichtung von Benutzerkonten mit beschränkten Rechten. Die Mutter der beiden Jungen habe im Prozess auch nicht deutlich machen können, dass sie ihren elterlichen Kontrollpflichten nachgekommen ist. Das bloße Verbot, keine Musik aus dem Internet downzuloaden und an Internet-Tauschbörsen teilzunehmen, genüge zur Vermeidung von Rechtsverletzungen durch die Kinder nicht, wenn dies praktisch nicht überwacht und den Kindern freie Hand gelassen wird. Daher sei die Anschlussinhaberin letztlich als verantwortlich anzusehen und hafte für die Urheberrechtsverletzungen. Bei der Berechnung der anwaltlichen Abmahnkosten, die sich nach dem Gegenstandswert der Sache richten, hat das Oberlandesgericht das hohe Interesse der Musikfirmen an der Vermeidung weiterer Urheberrechtsverletzungen vom konkreten Anschluss aus betont.

(OLG Köln 23.12.2009 Aktenzeichen: 6 U 101/09)

VonHagen Döhl

Rechtswidrigkeit einer einmaligen unverlangten E-mail-Zusendung

Bereits die einmalige unverlangte Zusendung einer E-Mail mit Werbung kann einen rechtswidrigen Eingriff in das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb darstellen.
(BGH Beschluss 20.05.2009, I ZR 218/07)

VonHagen Döhl

Anwalts-Domain mit Ortsangabe

Die Verwendung einer Internet-Domain, die sich aus dem Gattungsbegriff „Anwaltskanzlei“ und dem Ortsnamen des Kanzleisitzes zusammensetzt, stellt noch keine Herausstellung im Sinne einer Spitzenstellung unter den lokalen Anwaltskanzleien dar. Den allgemeinen Sprachgewohnheiten zufolge hätte es hierfür zumindest der Voranstellung des bestimmenden Artikels bedurft.
Hinweis: Der Senat hat dies in seiner Entscheidung „Tauchschule-Dortmund.de“ vom 18.03.2003 – 4 U 14/03 noch anders gesehen; eng auch die Interpretation des OLG München in „Rechtsanwälte-Dachau.de“
(OLG Hamm Urteil vom 19.06.2008 – 4 U 63/08)

VonHagen Döhl

OLG Köln: Weitervermietung eines Internet-Zugangs mit Flatrate nicht gestattet

Ein Kunde des Netzproviders 1&1 darf seinen Flatrate-Internet-Zugang über sein drahtloses Netzwerk (WLAN) nicht als Teil eines kommerziell agierenden «Internet-Sharing»-Angebots mit anderen Internet-Anwendern teilen. Das hat das Oberlandesgericht Köln in einem am 08.07.2009 veröffentlichten Urteil entschieden. Das OLG hat die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen (Urteil vom 05.06.2009, Az.: 6 U 223/08, nicht rechtskräftig)

VonHagen Döhl

LG Koblenz: Ansprüche aus Ersteigerung eines Porsches im Internet für 5,50 Euro nicht durchsetzbar

Ein Käufer, der im Internet einen fast neuwertigen Porsche für 5,50 Euro ersteigert hat, ist mit seiner Klage auf Schadenersatz in Höhe von 75.000 Euro wegen Nichterfüllung des Kaufvertrages gescheitert. Das Koblenzer Landgericht erachtete den Anspruch am 18.03.2009 für nicht durchsetzbar. Ihm stehe der Einwand unzulässiger Rechtsausübung entgegen. Der Käufer hatte den Porsche nur deshalb zu einem so niedrigen Preis ersteigern können, weil der Verkäufer das Angebot wegen eines Fehlers bei der Eingabe schon nach wenigen Minuten wieder zurückgezogen hatte.
Der Beklagte aus Koblenz bot am 12.08.2008 über das Internet-Auktionshaus eBay einen gebrauchten Porsche 911/997 Carrera 2 S Coupé zu einem Mindestgebot von einem Euro zur Versteigerung an. Der Wagen hatte einen Neuwert von mehr als 105.000 Euro, ist am 16.04.2007 erstmals zugelassen worden und wies eine Laufleistung von 5.800 Kilometer auf. Nach acht Minuten beendete der Beklagte, dem nach seinem Vorbringen bei der Einstellung des Angebots im Internet ein Fehler unterlaufen war, die Auktion vorzeitig. Zu diesem Zeitpunkt hatte der Kläger, ein Mann aus dem Raum Tübingen, bereits ein Kaufangebot in Höhe von 5,50 Euro für das Fahrzeug abgegeben. Als Höchstbetrag für sein Gebot hatte der Kläger einen Betrag von 1.100 Euro angegeben. Am gleichen Tag forderte der Kläger den Beklagten zur Mitteilung eines Übergabetermins und -orts für das Fahrzeug auf und bot die Zahlung seines Gebotsbetrags von 5,50 Euro an. Der Beklagte lehnte den Vollzug des Kaufvertrags ab. Mit seiner Klage hat der Kläger Zahlung von Schadenersatz in Höhe von 75.000 Euro nebst Zinsen und vorgerichtlichen Anwaltskosten verlangt. Er beziffert den Wert des Fahrzeugs zum Zeitpunkt der Auktion auf mindestens 75.005,50 Euro.
Das LG hat die Klage als unbegründet abgewiesen. Zwar sei auf der Grundlage der Versteigerungsbedingungen von eBay ein Vertrag über den Kauf des Porsche zu einem Preis von 5,50 Euro wirksam zustande gekommen. Der Beklagte habe den Vertrag nicht wirksam wegen Irrtums angefochten. Der Beklagte sei dem Kläger grundsätzlich zum Schadenersatz verpflichtet, weil er die Erfüllung des Kaufvertrags verweigert habe. Der Schadenersatzanspruch sei jedoch nicht durchsetzbar, weil ihm der Einwand unzulässiger Rechtsausübung entgegenstehe (§ 242 BGB). Nach dieser Vorschrift ist der Schuldner verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben es mit Rücksicht auf die Verkehrssitte erfordern.
Die erforderliche Abwägung der Interessen des Klägers und des Beklagten ergebe hier, dass die Geltendmachung des Anspruchs des Klägers rechtsmissbräuchlich sei. Zwar treffe das Risiko einer fehlerhaften Einstellung eines Verkaufsangebots auf einer Auktionsplattform im Internet grundsätzlich den Verkäufer. Der Beklagte habe bei der Einstellung des Angebots einen Fehler begangen, den er unverzüglich zu korrigieren versucht habe. Dieser Vorgang habe acht Minuten gedauert. Eine eBay-Auktion dauere regelmäßig bis zu einer Woche, in deren Verlauf insbesondere auf hochwertige Alltagsgegenstände wie das Fahrzeug des Beklagten eine Vielzahl von Angeboten abgegeben würden. Die Nachfrage nach gebrauchten Kraftfahrzeugen im Internet sei groß, so das Gericht. Fahrzeuge wie der vom Kläger angebotene Porsche erreichten regelmäßig Verkaufspreise von weit über 50.000 Euro.
Der Kläger, der den Wert des Fahrzeugs selbst auf mindestens 75.000 Euro beziffere, habe deshalb nicht davon ausgehen können, für das von ihm abgegebene Gebot von 5,50 Euro oder für das von ihm angegebene Höchstgebot von 1.100 Euro das Fahrzeug erwerben zu können. Es erscheine auch als ausgeschlossen, dass bis zum – regulären – Ende der Auktion keine weiteren, höheren Gebote für das Fahrzeug abgegeben worden wären. Der Kläger würde, so das LG, bei Anerkennung einer Schadenersatzpflicht des Verkäufers dafür «belohnt», dass der Beklagte schnellstmöglich versucht habe, die aus seiner Sicht fehlerhafte Auktion abzubrechen. Nach Überzeugung des Gerichts wäre bei Fortführung der Auktion ein Preis erzielt worden, der ein Vielfaches des Höchstgebots des Klägers ergeben hätte. Das Schadenersatzbegehren des Klägers sei deshalb unter Abwägung der jeweiligen Interessen nicht schutzwürdig.

VonHagen Döhl

BGH: Inhaber eines eBay-Accounts kann für durch Dritte begangene Schutzrechtsverletzung und Wettbewerbsverstoß haften

Benutzt ein Dritter ein fremdes Mitgliedskonto bei eBay, nachdem er an die Zugangsdaten gelangt ist, weil der Inhaber diese nicht hinreichend vor seinem Zugriff gesichert hat, muss sich der Inhaber des Mitgliedskontos im Zusammenhang mit Schutzrechtsverletzungen oder Wettbewerbsverstößen so behandeln lassen, wie wenn er selbst gehandelt hätte. Der Bundesgerichtshof sieht den selbstständigen Zurechnungsgrund für diese Haftung in der vom Account-Inhaber geschaffenen Gefahr einer Unklarheit darüber, wer unter Nutzung seines Accounts Waren anbietet und dabei Rechte Dritter verletzt (Urteil vom 11.03.2009, Az.: I ZR 114/06).

VonHagen Döhl

Schadenersatz bei verspäteter Umstellung des Festnetztelefonanschlusses

Nimmt eine Telefongesellschaft die Umstellung eines geschäftlichen Festnetzanschlusses schuldhaft erst mit einer erheblichen Verzögerung von 7 Wochen vor, haftet sie für den daraus resultierenden Schaden. Insoweit kann auch ein zugleich parallel vorgehaltener Handyanschluss nicht als tauglicher Ersatz für einen Festnetzanschluss angesehen werden, wenn der Geschädigte insbesondere auf einen reibungslosen Fax-Verkehr und entsprechenden Internetzugang angewiesen ist, um den Bedürfnissen seiner Versicherungs-Kunden hinsichtlich etwaiger Rückfragen, Anfragen oder Terminvereinbarungen zielgerichtet Rechnung tragen zu können.
(LG Frankfurt Urteil vom 11.06.2008 – 3-13 O 61/06)

VonHagen Döhl

Bundesregierung will Online-Post mit «De-Mail» sicherer machen

Per «De-Mail» sollen in Deutschland ab 2010 vertrauliche Nachrichten und Dokumente rechtssicher, zuverlässig und geschützt vor Spam über das Internet versendet werden können. Dies sieht ein vom Bundesinnenministerium vorgelegter Entwurf eines «Gesetzes zur Regelung von Bürgerportalen und zur Änderung weiterer Vorschriften» vor, den die Bundesregierung am 04.02.2009 beschlossen hat.
Ab 2010 soll die Kommunikation im Internet mit «De-Mail» so einfach werden wie E-Mail und so sicher wie die Papierpost, so das BMI. Der Gesetzentwurf zu Bürgerportalen schaffe den erforderlichen Rechtsrahmen für den sicheren Versand durch private Anbieter. Die neue Infrastruktur «De-Mail» soll nach dem Willen der Bundesregierung den Komfort der E-Mail mit Zuverlässigkeit und Verbindlichkeit auf einem definiertem Sicherheits- und Datenschutzniveau verbinden. «De-Mail» werde von akkreditierten, staatlich geprüften Providern aus der Wirtschaft angeboten werden.
Mit dem Bürgerportalgesetz würden Anforderungen an die Ausgestaltung der «De-Mail» und an deren Betrieb definiert sowie das Akkreditierungsverfahren geregelt, so das BMI. Bei der Prüfung durch das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik müsse ein Unternehmen strenge Auflagen in den Bereichen IT-Sicherheit und Datenschutz erfüllen und die technische Zusammenarbeit mit den «De-Mail»-Diensten anderer Anbieter nachweisen.
Bürger, Unternehmen, Behörden und sonstige Institutionen könnten dann bei einem akkreditierten Anbieter ihrer Wahl ein «De-Mail»-Postfach eröffnen, so das Bundesinneministerium. Hierfür werde eine sichere Identifizierung beispielsweise durch Vorlage eines Personalausweises erforderlich sein – ähnlich wie bei der Eröffnung eines Bankkontos. Damit seien die Kommunikationspartner eindeutig nachvollziehbar. Der Versand von «De-Mails» erfolge über gesicherte Kommunikationskanäle. Die Nachrichten sind nach BMI-Angaben vor Mitlesen und Veränderungen geschützt. Auf Wunsch erhalte der Absender eine beweiskräftige Bestätigung über den Zugang der «De-Mail» beim Empfänger.