Angebotsannahme bei Bestellung im Internet

VonHagen Döhl

Angebotsannahme bei Bestellung im Internet

Das LG München hat sich mit dem Zustandekommen eines Kaufvertrages bei Bestellung einer Ware im Internet befasst.
Auf Ihrer Internetseite bot die spätere Beklagte im Jahr 2009 ein Verpackungsgerät zum Preis von 129 Euro an. Der spätere Kläger bestellte daraufhin im April acht dieser Geräte. Die Betreiberin des Internetversandhandels übersandte jeweils an den Bestelltagen Bestellbestätigungen. Sie lieferte allerdings dann nicht die Geräte, sondern die Ersatzakkus für diese. Damit war der Kunde nicht zufrieden und verlangte die Lieferung der Verpackungsmaschinen. Dies verweigerte die Verkäuferin. Ein solches Gerät koste, wie jeder wisse, 1250 Euro. Der Preis für die Ersatzakkus betrage 129 Euro, also seien diese bestellt worden. Darauf hin erhob der Kunde Klage vor dem AG München und verlangte die Lieferung der Verpackungsgeräte.
Das AG München hat die Klage abgewiesen.
Ein Kaufvertrag über die Geräte sei nicht geschlossen worden. Ein Vertrag erfordere stets zwei Willenserklärungen, nämlich Angebot und Annahme. Das Anbieten der Ware auf der Homepage eines Internetshops entspreche dem Auslegen von Waren im Supermarktregal und stelle daher kein Angebot, sondern eine Aufforderung an jedermann dar, ein Angebot zu machen. Das Angebot liege dann in der Bestellung des Klägers. Dieses Angebot habe die Betreiberin des Internetshops nicht angenommen. Eine Annahme liege insbesondere nicht in der Übersendung von Bestellbestätigungen. Diese bestätigen nur den Eingang der Bestellung, würden aber nichts darüber aussagen, ob diese auch angenommen wird.
In der Übersendung der Ware könne grundsätzlich eine Annahme liegen, aber nur, wenn auch tatsächlich die bestellte Ware geliefert wird. Hier seien aber gerade die Akkus geliefert worden.
Mangels gültigen Kaufvertrages könne daher eine Lieferung nicht verlangt werden.
Das Urteil ist rechtskräftig.
(AG München 4. 2.2010 281 C 27753/09)

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