Kategorien-Archiv Computer und Internet

VonHagen Döhl

Abmahnung wegen Vorschau-Bild auf Facebook

Mittlerweile gibt es erste Fälle in denen ein Betreiber einer Facebook-Seite wegen eines Vorschau-Bildes abgemahnt worden.
Der Betreiber einer gewerblichen Facebook-Seite soll 1.800 Euro bezahlen, weil er in der Vorschau eines geteilten Links ein urheberrechtlich geschütztes Bild zeigt.
Immer öfter werden Facebookuser abgemahnt. Bei gewerblichen Facebook-Seiten geht es dabei oft um ein fehlendes Impressum. Immer häufiger seien aber auch Abmahnungen wegen des Urheberrechts an einem eingebundenen Bild.
In diesem Fall hatte ein gewerblicher Facebook-Nutzer in seiner Chronik einen Link inklusive dem automatisch angebotenen Vorschau-Bild geteilt. Das dabei geteilte Vorschau-Bild stammte von einer freiberuflichen Fotografin, weswegen eine Berliner Kanzlei den Betreiber der Facebook-Seite eine Abmahnung schickte. In dieser Abmahnung wurde der Betreiber der Facebook-Seite zur Entfernung des Bildes, der Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung und der Zahlung von 1800 Euro für Schadensersatz und Abmahnkosten-Erstattung aufgefordert.

 

Hintergrund ist folgender: Für eine Urheberrechtsverletzung kommt es nicht darauf an, wo ein Bild physikalisch liegt oder wer es hochgeladen hat, sondern nur, wer es in seine Seite eingebunden hat. Und bei Facebook ist es nun einmal so, dass alleine durch das Setzen eines Links Vorschaubilder auf das Facebook-Profil eingebunden werden.
Solche Facebook-Abmahnungen sind noch recht selten, weil nur die wenigsten Anwender öffentliche Facebook-Profile nutzen und damit die Rechteinhaber nicht in die Profile dieser Nutzer schauen können.
Ein anderer Sachverhalt ist es allerdings, wenn Homepage-Betreiber einen Teilen-Knopf auf ihrer Seite anbieten. Dann möchten sie in aller Deutlichkeit, dass ihre Web-Seite mit der vollen Funktionalität geteilt wird – dann dürfte es auch rechtmäßig sein, wenn Vorschaubilder passend zum gesetzten Link angezeigt werden. Facebook-Nutzer, die auf Nummer sicher gehen wollen, wird empfohlen, die Vorschaubilder-Funktion abzuschalten.
Folgende Tipps sollten beherzigt werden, um sich vor solchen Abmahnungen zu schützen:
1. Den eigenen Facebook-Account nur für Freunde zugänglich machen. So sind die Leser bekannt und Außenstehende haben keine Möglichkeit, das Abmahnpotenzial eines Facebook-Auftrittes zu prüfen.
2. Beim Anbieten von fremden Links stets auf die Vorschau-Bilder verzichten.
3. Generell am besten immer nur eigene Texte, Fotos und Videos anbieten.
4. Wenn fremde Inhalte gepostet werden, dann immer nur mit schriftlicher Erlaubnis und deutlicher Quellenangabe.
5. Lieber einmal auf einen Post verzichten, wenn die Rechtslage der Inhalte nicht klar ist.

VonHagen Döhl

Gemeinsame Bundesratsinitiative: Mehr Rechtssicherheit für WLAN-Betreiber

Der Hamburger Senat hat – gemeinsam mit dem Berliner Senat – eine Bundesratsinitiative gestartet, um mehr Rechtssicherheit für WLAN-Betreiber zu schaffen.

Durch eine Entschließung des Bundesrates soll die Bundesregierung aufgefordert werden zu prüfen, wie das Haftungsrisiko für Betreiber der drahtlosen lokalen Netzwerke (WLANs – Wireless Local Area Network) beschränkt werden kann.

Hamburgs Erster Bürgermeister Olaf Scholz sagte, die Bundesregierung müsse Rechtssicherheit für die Betreiber offener WLAN-Netze schaffen. „Für viele touristische und gastronomische Anbieter sind solche digitalen Angebote wichtige Bestandteile ihres Service. Dass sie bislang viel zu wenig genutzt werden, liegt vor allem an der unklaren Rechtslage. Eine Klärung ist ein wichtiger Schritt, um die Chancen der digitalen Welt besser nutzen zu können.“

Drahtlose lokale Netzwerke haben sich als Teil der Telekommunikationsinfrastruktur etabliert. So gibt es WLAN-Angebote gewerblicher Access Provider, deren Kerngeschäft darin besteht, Nutzern öffentlichen Zugang zum Internet zu bieten. Für sie ist die Haftung im Telemediengesetz geregelt. Daneben betreiben auch zum Beispiel Hotels oder Gaststätten als zusätzlichen Service für ihre Kunden WLANs. Für sie lässt sich aus der bisherigen Rechtsprechung nicht sicher ableiten, in welchen Fällen und unter welchen Voraussetzungen sie bei Missbrauch durch Gäste rechtlich in Anspruch genommen werden können.

Bei der Verbreitung von Inhalten im Netz ist es zunehmende Praxis, Betreiber oder Nutzer von WLAN-Anschlüssen abzumahnen, wobei die Streitwerte unangemessen hoch und für Bürgerinnen und Bürger oder etwa Cafés existenzgefährdend sind. Dies verhindert derzeit, dass in stärkerem Maße WLANs frei zur Verfügung gestellt werden. Es fehlen bisher auch klare gesetzliche Vorkehrungen gegen missbräuchliche Nutzung, die unter Einbeziehung von Zumutbarkeitskriterien von WLAN-Betreibern erfüllt werden müssen, um ein Haftungs- oder Abmahnungsrisiko auszuschließen.

VonHagen Döhl

Überraschende Entgeltklausel für Eintrag in ein Internet-Branchenverzeichnis unwirksam

Der BGH hat eine Entscheidung zu der Frage getroffen, ob eine Entgeltklausel in einem Antragsformular für einen Grundeintrag in ein Branchenverzeichnis im Internet nach dem Erscheinungsbild des Formulars überraschenden Charakter hat und deshalb nicht Vertragsbestandteil wird.
Die Klägerin unterhält ein Branchenverzeichnis im Internet. Um Eintragungen zu gewinnen, übersendet sie Gewerbetreibenden ein Formular, welches sie als „Eintragungsantrag Gewerbedatenbank…“ bezeichnet. In der linken Spalte befinden sich mehrere Zeilen für Unternehmensdaten. Nach einer Unterschriftszeile, deren Beginn mit einem fettgedruckten „X“ hervorgehoben ist, heißt es in vergrößerter Schrift: „Rücksendung umgehend erbeten“ und (unterstrichen) „zentrales Fax“. Es folgt die fett und vergrößert wiedergegebene Faxnummer der Klägerin. Die rechte Seite des Formulars besteht aus einer umrahmten Längsspalte mit der Überschrift „Hinweise zum Ersteintragungsantrag, Leistungsbeschreibung sowie Vertragsbedingungen, Vergütungshinweis sowie Hinweis nach § 33 BDSG (Bundesdatenschutzgesetz)“. In dem sich anschließenden mehrzeiligen Fließtext ist unter anderem folgender Satz enthalten: „…Vertragslaufzeit zwei Jahre, die Kosten betragen 650 Euro netto pro Jahr….“ Der Geschäftsführer der Beklagten füllte das ihm unaufgefordert zugesandte Formular aus und sandte es zurück. Die Klägerin trug die Beklagte in das Verzeichnis ein und stellte dafür 773,50 Euro brutto in Rechnung.
Die auf Zahlung dieses Betrages gerichtete Klage ist in den Vorinstanzen ohne Erfolg geblieben.
Der BGH hat die Revision der Klägerin zurückgewiesen.
Mit Rücksicht darauf, dass Grundeinträge in ein Branchenverzeichnis im Internet in einer Vielzahl von Fällen unentgeltlich angeboten werden, werde eine Entgeltklausel, die nach der drucktechnischen Gestaltung des Antragsformulars so unauffällig in das Gesamtbild eingefügt sei, dass sie von dem Vertragspartner des Klauselverwenders dort nicht vermutet werde, gemäß § 305c Abs. 1 BGB nicht Vertragsbestandteil. Im vorliegenden Fall machte bereits die Bezeichnung des Formulars als „Eintragungsantrag Gewerbedatenbank“ nicht hinreichend deutlich, dass es sich um ein Angebot zum Abschluss eines entgeltlichen Vertrages handelte. Die Aufmerksamkeit auch des gewerblichen Adressaten wurde durch Hervorhebung im Fettdruck und Formulargestaltung zudem auf die linke Spalte gelenkt. Die in der rechten Längsspalte mitgeteilte Entgeltpflicht war demgegenüber drucktechnisch so angeordnet, dass eine Kenntnisnahme durch den durchschnittlich aufmerksamen gewerblichen Adressaten nicht zu erwarten war. Die Zahlungsklage sei daher zu Recht als unbegründet abgewiesen worden.
BGH VII ZR 262/11

VonHagen Döhl

Auskunftsanspruch gegen Internet-Provider über Nutzer von IP-Adressen („Alles kann besser werden“)

Der BGH hat entschieden, dass ein Internet-Provider dem Rechtsinhaber in aller Regel den Namen und die Anschrift derjenigen Nutzer einer IP-Adresse mitteilen muss, die ein urheberrechtlich geschütztes Musikstück offensichtlich unberechtigt in eine Online-Tauschbörse eingestellt haben.
(BGH I ZB 80/11)

VonHagen Döhl

EuGH legalisiert Handel mit gebrauchter Software

Der Gerichtshof der Europäischen Union hat am 3.7.2012 entschieden, dass der Grundsatz der Erschöpfung des Verbreitungsrechts für Software auch dann gilt, wenn der Inhaber des Urheberrechts die Kopien seiner Software per Download vertreibt. Bisher war lediglich klar, dass Software auf Datenträgern wieder vermarktet werden darf. Softwarehersteller können sich dem Weiterverkauf gebrauchter Lizenzen, die die Nutzung ihrer aus dem Internet heruntergeladenen Programme ermöglichen, damit nicht mehr widersetzen. Damit geht das Gericht über die im April abgegebene Einschätzung des Generalanwalts des Europäischen Gerichtshofes Yves Bot noch hinaus.
Die Entscheidung des EuGH schließt einen jahrelangen Streit zwischen dem Handelsunternehmen UsedSoft und Oracle ab. Das europäische Gericht hatte sich auf Ersuchen des Bundesgerichtshofs mit der Frage beschäftigt. Dieser wird nun voraussichtlich der Auslegung aus Luxemburg folgen.
Die EU-Richter betonen, dass Urheberrechtsinhaber, die ihren Kunden eine sogenannte körperliche Kopie (also als Datenträger) oder nichtkörperliche Kopie (als Download) zur Verfügung stellen, und gleichzeitig gegen Zahlung eines Entgelts einen Lizenzvertrag schließen, der dem Kunden das unbefristete Nutzungsrecht an dieser Kopie einräumt, diese Kopie an den Kunden verkaufen. Das ausschließliche Verbreitungsrecht des Urhebers erschöpft sich damit. Genau darüber haben Oracle und UsedSoft jahrelang gestritten.
Der Weiterverkauf sei sogar dann möglich, so die EU-Richter, wenn der Lizenzvertrag eine spätere Veräußerung untersage. Der Gerichtshof stellte fest, dass die Beschränkung des Erschöpfungsgrundsatzes auf Programmkopien auf Datenträgern den Herstellern erlauben würde, die Verbreitung von Kopien aus dem Internet heruntergeladener Kopien zu kontrollieren und bei jedem Weiterverkauf erneut Entgelt zu verlangen. Das ginge ihrer Ansicht nach aber über das zur Wahrung des geistigen Eigentums Erforderliche hinaus. Da auch Käufer aus zweiter Hand rechtmäßige Besitzer der Software werden, darf ihnen der Hersteller auch die damit verbundenen Rechte nicht verwehren – also zum Beispiel den Zugang zu Updates und Bugfixes.
Einen Teilerfolg haben die Softwarehersteller dennoch zu verbuchen: Der EuGH weist nämlich darauf hin, dass die Erschöpfung des Verbreitungsrechts den Ersterwerber nicht dazu berechtigt, die Lizenz aufzuspalten und teilweise weiterzuverkaufen. Das erschwert den Handel mit Lizenzen in der Praxis erheblich, muss doch für einen Anbieter ein Abnehmer gefunden werden, der eine gleiche Anzahl an Lizenzen benötigt oder zumindest für sie zu zahlen bereit ist.
(EuGH 3.7.2012 Rechtssache C-128/11)

VonHagen Döhl

Keine generelle Haftung des Internetanschlussinhabers für Urheberrechtsverletzungen durch Ehepartner

Das OLG Köln hat über die Frage entschieden, wann ein Internetanschlussinhaber für Urheberrechtsverletzungen haftet, die von seinem den Anschluss mitbenutzenden Ehegatten begangen wurden.
In dem zur Entscheidung stehenden Fall wurde über den Internetanschluss der beklagten Ehefrau an zwei Tagen jeweils ein Computerspiel zum Download angeboten. Die Inhaberin des Urheberrechts an diesem Spiel mahnte die Beklagte ab. Die Beklagte nahm die Abmahnung nicht hin, sondern widersprach. Im anschließenden Rechtsstreit vor dem LG Köln verteidigte sich die Beklagte damit, das Spiel sei nicht von ihr selbst angeboten worden. Der Anschluss sei auch und sogar hauptsächlich von ihrem – zwischenzeitlich verstorbenen – Ehemann genutzt worden. Das Landgericht hatte der Klage stattgegeben und die Ehefrau zu Unterlassung und Schadensersatz einschließlich Erstattung der Abmahnkosten verurteilt.
Das OLG Köln hat auf die Berufung der Beklagten das erstinstanzliche Urteil aufgehoben und die Klage abgewiesen.
Im Prozess war zum einen die Frage streitig, wer darzulegen und ggf. zu beweisen hat, ob eine Urheberrechtsverletzung vom Anschlussinhaber selbst oder einem Dritten begangen worden ist. Hier hat das Oberlandesgericht die Rechtsprechung des BGH fortgeführt, dass zwar eine Vermutung dafür spreche, dass der Anschlussinhaber selbst der Täter gewesen sei. Lege der Inhaber jedoch – wie hier – die ernsthafte Möglichkeit eines anderen Geschehensablaufes dar, müsse der Inhaber des Urheberrechts den Beweis für die Täterschaft führen. Da die Klägerin im vorliegenden Fall keinen Beweis für die Urheberrechtsverletzung durch die beklagte Ehefrau angeboten hatte, war davon auszugehen, dass das Computerspiel von dem Ehemann zum Download angeboten worden war.
Somit kam es auf die zweite Frage an, nämlich ob der Anschlussinhaber auch für Urheberrechtsverletzungen haftet, die nicht von ihm selbst, sondern von einem Dritten begangen werden. Hierzu vertrat das Gericht die Auffassung, dass die bloße Überlassung der Mitnutzungsmöglichkeit an den Ehegatten noch keine Haftung auslöst. Eine solche könne allenfalls dann in Betracht kommen, wenn entweder der Anschlussinhaber Kenntnis davon hat, dass der Ehepartner den Anschluss für illegale Aktivitäten nutzt (was hier nicht der Fall war), oder wenn eine Aufsichtspflicht bestünde. Eine Prüf- und Kontrollpflicht wird angenommen, wenn Eltern ihren Anschluss durch ihre (minderjährigen) Kinder mitnutzen lassen und diese im Internet Urheberrechtsverletzungen begehen. Eine solche Überwachungspflicht bestehe aber nicht im Verhältnis zwischen Ehepartnern.
Das OLG Köln hat die Revision zum BGH zugelassen, da die Frage der Verantwortlichkeit von Internetanschlussinhabern für eine Verletzung von Urheberrechten durch ihre Ehepartner bisher nicht höchstrichterlich geklärt ist.
(OLG Köln 16.5.2012 6 U 239/11)

VonHagen Döhl

BVerfG: Haftung eines Internetanschlussinhabers wegen illegalen Filesharings durch Drittnutzer klärungsbedürftig

Ein Polizeibeamter sollte wegen illegalen Filesharings eines Familienmitglieds über seinen privaten Internetanschluss Abmahnkosten zahlen. Das Oberlandesgericht Köln ließ gegen sein bestätigendes Urteil keine Revision zu. Das Bundesverfassungsgericht hat den Polizeibeamten dadurch in seinem Recht auf den gesetzlichen Richter verletzt gesehen und die OLG-Entscheidung aufgehoben. Eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs sei wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache und zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich. Denn die Frage, ob einen Internetanschlussinhaber gegenüber Dritten, denen er den Anschluss zur Nutzung überlasse, Prüf- und Instruktionspflichten treffen, sei in der Rechtsprechung bislang nicht abschließend geklärt (Beschluss vom 21.03.2012, Az.: 1 BvR 2365/11).

VonHagen Döhl

Elternhaftung für Internetaktivitäten ihrer minderjährigen Kinder

Sofern Eltern ihren im eigenen Haushalt lebenden minderjährigen Kindern die Nutzung des Internets ermöglichen, haften sie persönlich wegen der von diesen durch das illegale Herunterladen von Musikstücken begangenen Urheberrechtsverletzung, wenn sie insoweit ihrer Aufsichtspflicht nicht ausreichend nachgekommen sind. Hierzu gehört neben einem ausdrücklichen Verbot derartiger Rechtsverletzungen und dem in Aussicht stellen entsprechender konkreter Sanktionen im Falle der Nichtbeachtung auch die regelmäßige Kontrolle des Nutzungsverhaltens der Kinder, selbst wenn die Eltern von konkreten Rechtsverletzungen (noch) keine Kenntnis haben sollten.
(LG Köln, Urteil vom 30.03.2011 – 28 O 716/10)

VonHagen Döhl

Vervielfältigung von Teilen einer Datenbank

Vervielfältigen mehrere Nutzer nach Art und Umfang für sich genommen jeweils unwesentliche Teile einer Datenbank, die aber in ihrer Gesamtheit einen nach Art oder Umfang wesentlichen Teil der Datenbank bilden, liegt ein Eingriff in das ausschließliche Recht des Datenbankherstellers aus § 87b Abs. 1 Satz 1 UrhG nur vor, wenn diese Nutzer die Vervielfältigungen in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken vorgenommen haben.
Wiederholte und systematische Vervielfältigungen nach Art oder Umfang unwesentlicher Teile einer Datenbank, die nicht darauf gerichtet sind, durch ihre kumulative Wirkung die Datenbank in ihrer Gesamtheit oder zu einem wesentlichen Teil wieder zu erstellen, laufen einer normalen Auswertung der Datenbank nicht zuwider und beeinträchtigen die berechtigten Interessen des Datenbankherstellers nicht unzumutbar im Sinne des § 87b Abs. 1 Satz 2 UrhG.
Das Inverkehrbringen einer Software, mit der Inhalte von Internetseiten abgerufen werden können, die deren Betreiber ohne Einschränkungen öffentlich zugänglich gemacht hat, stellt nicht allein deshalb eine gezielte Behinderung eines Mitbewerbers im Sinne des § 4 Nr. 10 UWG dar, weil die Software es Nutzern erspart, die Internetseite des Betreibers aufzusuchen und die zur Finanzierung der Internetseite eingestellte Werbung zur Kenntnis zu nehmen.
(BGH Urteil 22.06.2011, I ZR 159/10)

VonHagen Döhl

Haftung des Inhabers eines eBay-Kontos bei unbefugter Nutzung seines Mitgliedskontos

Der BGH hatte zu entscheiden, unter welchen Voraussetzungen der Inhaber eines eBay-Mitgliedskontos vertraglich für Erklärungen haftet, die ein Dritter unter unbefugter Verwendung dieses Mitgliedskontos abgegeben hat.
Die Beklagte unterhielt beim Internetauktionshaus eBay ein passwortgeschütztes Mitgliedskonto. Am 03.03.2008 wurde unter Nutzung dieses Kontos eine komplette Gastronomieeinrichtung mit einem Eingangsgebot von 1 Euro zum Verkauf angeboten, worauf der Kläger ein Maximalgebot von 1.000 Euro abgab. Einen Tag danach wurde die Auktion vorzeitig durch Rücknahme des Angebots beendet. Der Kläger war zu diesem Zeitpunkt der Höchstbietende. Er forderte die Beklagte mit Schreiben vom 25.05.2008 zur Eigentumsverschaffung an der Gastronomieeinrichtung, deren Wert er mit 33.820 Euro beziffert, Zug um Zug gegen Zahlung von 1.000 Euro auf. Nach erfolglosem Ablauf der hierfür gesetzten Frist verlangt er Schadensersatz wegen Nichterfüllung in Höhe von 32.820 Euro. Zwischen den Parteien steht im Streit, ob das Angebot über eine Gastronomieeinrichtung von der Beklagten oder ohne deren Beteiligung und Wissen von ihrem Ehemann auf der Internetplattform von eBay eingestellt worden ist. In den Allgemeinen Geschäftsbedingungen von eBay heißt es in § 2 Ziffer 9: „Mitglieder haften grundsätzlich für sämtliche Aktivitäten, die unter Verwendung ihres Mitgliedskontos vorgenommen werden.“
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen.
Die hiergegen gerichtete Revision des Klägers hatte vor dem BGH keinen Erfolg.
Der BGH hat entschieden, dass auch bei Internet-Geschäften die Regeln des Stellvertretungsrechts anwendbar sind, wenn durch die Nutzung eines fremden Namens beim Geschäftspartner der Anschein erweckt wird, es solle mit dem Namensträger ein Geschäft abgeschlossen werden. Erklärungen, die unter dem Namen eines anderen abgegeben worden seien, verpflichteten den Namensträger daher nur, wenn sie in Ausübung einer bestehenden Vertretungsmacht erfolgten oder vom Namensträger nachträglich genehmigt worden seien oder wenn die Grundsätze über die Duldungs- oder die Anscheinsvollmacht eingriffen. Hingegen habe allein die unsorgfältige Verwahrung der Kontaktdaten eines eBay-Mitgliedskontos noch nicht zur Folge, dass der Inhaber des Kontos sich die von einem Dritten unter unbefugter Verwendung dieses Kontos abgegebenen Erklärungen zurechnen lassen müsse. Eine Zurechnung fremder Erklärungen an den Kontoinhaber ergebe sich auch nicht aus § 2 Ziffer 9 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen von eBay. Da diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen jeweils nur zwischen eBay und dem Inhaber des Mitgliedskontos vereinbart seien, hätten sie keine unmittelbare Geltung zwischen dem Anbieter und dem Bieter. Ausgehend hiervon war vorliegend zwischen den Parteien kein Kaufvertrag über die Gastronomieeinrichtung zustande gekommen.
(BGH 11.05.2011 VIII ZR 289/09)