Kategorien-Archiv Baurecht

VonHagen Döhl

Kosten für erfolglosen Mängelbeseitigungsversuch erstattungsfähig?

Erstattungsfähige Selbstvornahmekosten sind sämtliche Mängelbeseitigungskosten, die der Auftraggeber im Zeitpunkt der Mängelbeseitigung als vernünftig wirtschaftlich denkender Bauherr aufgrund fachlicher, sachkundiger Beratung aufwenden durfte. Der Erstattungsanspruch des Auftraggebers ist erst dann gemindert, wenn die Grenzen der Erforderlichkeit eindeutig überschritten sind und der Bauherr bei der Auswahl des Drittunternehmers seine Schadensminderungspflicht verletzt hat. Hierbei trägt der Auftragnehmer das Prognoserisiko. Erstattungsfähig sind dem OLG Düsseldorf zufolge daher auch solche Kosten, die für einen erfolglosen oder sich später als unverhältnismäßig teuer herausstellenden Versuch aufgewendet wurden.
(OLG Düsseldorf, Urteil vom 30.04.2015 – 21 U 71/14)

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Wann ist die Mängelbeseitigung für den Auftragnehmer unverhältnismäßig?

Ein unverhältnismäßiger Aufwand im Sinne des § 635 Abs. 3 BGB ist dann anzunehmen, wenn einem objektiv geringen Interesse des Bestellers an einer mangelfreien Vertragsleistung ein ganz erheblicher und deshalb vergleichsweise unangemessener Aufwand gegenübersteht. Hat der Besteller objektiv ein berechtigtes Interesse an einer ordnungsgemäßen Erfüllung des Vertrags, kann ihm der Unternehmer regelmäßig die Nachbesserung wegen hoher Kosten der Mängelbeseitigung nicht verweigern. Mängel, durch die die Funktionsfähigkeit des Werkes spürbar beeinträchtigt wird, führen regelmäßig dazu, dass eine Verweigerung der Nachbesserung unter Verweis auf die hohen Kosten unberechtigt ist. Für die Feststellung der Unverhältnismäßigkeit der Nachbesserungskosten bedarf es nicht der Erkenntnis, dass der Werkunternehmer diese nur mit besonderen Schwierigkeiten zu tragen in der Lage ist. Das hat ebenfalls das OLG Düsseldorf entschieden.
(OLG Düsseldorf, Urteil vom 14.04.2015 – 21 U 182/14)

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Kellerabdichtung muss den Keller abdichten!

Zur vereinbarten Beschaffenheit im Sinne des § 633 Abs. 2 Satz 1 BGB gehören alle Eigenschaften des Werks, die nach der Vereinbarung der Parteien den vertraglich geschuldeten Erfolg herbeiführen sollen. Der vertraglich geschuldete Erfolg bestimmt sich nicht allein nach der zu seiner Erreichung vereinbarten Leistung oder Ausführungsart, sondern auch danach, welche Funktion das Werk nach dem Willen der Parteien erfüllen soll. Ist eine funktionierende Kellerabdichtung geschuldet, ist das Werk nur dann mangelfrei, wenn es ausreichend vor eindringendem Wasser schützt. Das Bauwerk und dessen Teile müssen so abgedichtet sein, dass keine Feuchtigkeit eindringt. Kann die Funktionstauglichkeit der beauftragten Leistung mit der vereinbarten Ausführungsart oder den vereinbarten Materialien nicht erreicht werden, wird im Grundsatz hiervon die Mangelhaftigkeit des Werks nicht berührt; der Unternehmer schuldet weiter die vereinbarte Funktionstauglichkeit. Der Unternehmer haftet nur dann nicht für die fehlende Funktionstauglichkeit des Werks, wenn er den Besteller auf die Bedenken gegen eine solche Anordnung hingewiesen hat und dieser auf der untauglichen Ausführung besteht. Darauf weist das OLG Düsseldorf hin.
(OLG Düsseldorf, Urteil vom 24.03.2015 – 21 U 62/14)
 

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Bauträger zu Rücknahme von Eigentumswohnung wegen verbauten Skyline-Blicks verurteilt

Das OLG Frankfurt hat einen Bauträger dazu verurteilt, eine Eigentumswohnung in Frankfurt gegen Rückzahlung des Kaufpreises zurückzunehmen, weil der den Käufern zugesagte "Skyline-Blick" nachträglich verbaut worden war.
(OLG Frankfurt  12.11.2015   3 U 4/14)

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Gleichgültig, was vereinbart wurde: Die Leistung muss funktionstauglich sein!

Der Auftragnehmer muss sämtliche erforderlichen Leistungen ausführen, die nach den örtlichen und sachlichen Gegebenheiten jeder Fachmann als notwendig erachtet, auch wenn sie nicht im Leistungsverzeichnis aufgeführt sind. Anderenfalls ist seine Leistung mangelhaft. Das hat das OLG Celle entschieden. Das Gericht weist in diesem Zusammenhang zudem darauf hin, dass es den Parteien eines Bauvertrags im Rahmen der Vertragsfreiheit grundsätzlich freisteht, etwa aus Kostengründen geringere qualitative Anforderungen an das bestellte Werk zu stellen, als sie üblich sind, und eine Beschaffenheit "nach unten" zu vereinbaren. Um eine Beschaffenheitsvereinbarung "nach unten" geht es allerdings nicht, wenn die Funktionstauglichkeit des Werks mit der vertraglich vereinbarten Ausführungsart nicht zu erreichen ist.
(OLG Celle, Urteil vom 16.05.2013 – 13 U 11/09)

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Mangel auch ohne Beeinträchtigung der Gebrauchstauglichkeit

Ein Mangel liegt auch dann vor, wenn eine Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit nicht zu einer Beeinträchtigung des Werts oder der Gebrauchstauglichkeit des Werks führt.
(BGH – OLG Koblenz – LG Koblenz, 30.7.2015, VII ZR 70/14)

 

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Mängel an Dach-Photovoltaikanlage verjähren in drei Jahren

Eine auf einem Dach installierte Photovoltaikanlage stellt dem OLG Schleswig zufolge kein Bauwerk dar, da es an der eigenen Verbindung zum Erdboden mangelt und sie keine wesentliche Bedeutung für Konstruktion, Bestand, Erhaltung oder Nutzbarkeit des Gebäudes hat. Mängel an der Anlage verjähren deshalb (längstens) in drei Jahren.
(OLG Schleswig, Beschluss vom 26.08.2015 – 1 U 154/14)

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Mangelhafte Baustoffe

Verwendet der Unternehmer Bauprodukte, die entgegen § 20 Abs. 1 BauO-NW weder ein Übereinstimmungszeichen noch die Konformitätskennzeichnung der Europäischen Gemeinschaft (CE-Kennzeichnung) tragen, stellt sich das Werk regelmäßig als mangelhaft dar. Ob die Produkte die Voraussetzungen für eine entsprechende Kennzeichnung erfüllen, ist in diesem Zusammenhang unbeachtlich.
(LG Mönchengladbach am 17.06.2015 – 4 S 141/14)

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Ist die Leistung anders, als vereinbar, ist sie mangelhaft

Ein Mangel liegt auch dann vor, wenn eine Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit nicht zu einer Beeinträchtigung des Werts oder der Gebrauchstauglichkeit des Werks führt. Wirkt sich eine Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit nicht oder nur in geringem Maße nachteilig aus, kann dies zwar die Prüfung veranlassen, ob Mängelansprüchen des Auftraggebers der Einwand entgegensteht, der Mängelbeseitigungsaufwand sei unverhältnismäßig. Am Vorliegen eines Mangels in derartigen Fällen ändert dies allerdings nichts.
(BGH, Beschluss vom 30.07.2015 – VII ZR 70/14)

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Ohne Fristsetzung zu Mängelbeseitigung kein Schadenersatz

Dem Auftraggeber steht kein Anspruch auf Schadensersatz wegen Mängeln zu, wenn er die angeblich festgestellten Mängel weder angezeigt noch den Auftragnehmer unter Setzung einer Frist zur Mängelbeseitigung aufgefordert hat. Etwas anderes gilt nur, wenn eine entsprechende Fristsetzung zur Nacherfüllung ausnahmsweise entbehrlich war (hier verneint).
(OLG Frankfurt, Urteil vom 07.05.2015 – 15 U 17/14 )