Mängel an Dach-Photovoltaikanlage verjähren in drei Jahren

VonHagen Döhl

Mängel an Dach-Photovoltaikanlage verjähren in drei Jahren

Eine auf einem Dach installierte Photovoltaikanlage stellt dem OLG Schleswig zufolge kein Bauwerk dar, da es an der eigenen Verbindung zum Erdboden mangelt und sie keine wesentliche Bedeutung für Konstruktion, Bestand, Erhaltung oder Nutzbarkeit des Gebäudes hat. Mängel an der Anlage verjähren deshalb (längstens) in drei Jahren.
(OLG Schleswig, Beschluss vom 26.08.2015 – 1 U 154/14)

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