Kategorien-Archiv Baurecht

VonHagen Döhl

Auftraggeber kürzt Rechnung: Auftragnehmer muss Richtigkeit des Aufmaßes beweisen

Für den Umfang der erbrachten Leistungen und die Höhe der Vergütung ist der Auftragnehmer darlegungs- und beweisbelastet. Bei der Abrechnung nach Einheitspreisen hat der Auftragnehmer deshalb nicht nur die Vereinbarung eines bestimmten Einheitspreises darzulegen und zu beweisen, sondern auch substanziiert vorzutragen, welche Bauleistung von ihm tatsächlich erbracht worden ist. Darauf weist das OLG Stuttgart hin.
(OLG Stuttgart, Urteil vom 10.05.2016 – 10 U 51/15)

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Auftraggeber muss kein „Gegenaufmaß“ vorlegen

Fehlt es an einem gemeinsamen Aufmaß, hat der Auftragnehmer vorzutragen und im Bestreitensfall zu beweisen, dass die in der Rechnung geltend gemachten Leistungen tatsächlich erbracht worden sind.
In einem solchen Fall genügt nach Ansicht des OLG Bamberg ein einfaches Bestreiten der Richtigkeit des Aufmaßes durch den Auftraggeber. Der gegenteiligen Auffassung des Berliner Kammergerichts, wonach ein hinreichendes Bestreiten nicht vorliege, wenn weder ein eigenes Aufmaß vorgelegt noch sonst erläutert werde, weshalb das Aufmaß des Auftragnehmers falsch sein soll, könne nicht gefolgt werden.
Es bestehe kein Bedürfnis, dem Auftraggeber im Falle eines einseitigen Aufmaßes erhöhte Substanziierungsanforderungen aufzuerlegen.
(OLG Bamberg, Beschluss vom 11.04.2016 – 4 U 196/15)

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Freies Kündigungsrecht kann formularmäßig nicht ausgeschlossen werden

Der Besteller kann den geschlossenen Werkvertrag bekanntermaßen jederzeit frei kündigen (§ 649 Satz 1 BGB). Dieses Kündigungsrecht kann durch eine Individualvereinbarung wirksam ausgeschlossen werden. Allerdings ist das freie Kündigungsrecht des Bestellers eine zentrale Norm des Werkvertragsrechts. Eine Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Unternehmers, wonach dieses Kündigungsrecht ausgeschlossen ist, benachteiligt den Besteller deshalb unangemessen und ist unwirksam.
(AG Köln, Urteil vom 31.05.2016 – 133 C 56/15)

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Ungeeigneten Beton verwendet: Leistung auch ohne Schadenssymptome mangelhaft

Erfüllt eine Bodenplatte nicht die Anforderungen, die an eine Bodenplatte in dem betreffenden Baugebiet wegen betonaggressiven Grundwassers zu stellen sind, ist sie auch dann mangelhaft, wenn eine tatsächliche Schädigung (noch) nicht festgestellt werden kann. Das gilt jedenfalls dann, wenn der verwendete Beton nicht die notwendigen Anforderungen erfüllt und es zu einer – jedenfalls temporären – Berührung des Grundwassers mit der Bodenplatte kommt.
(OLG Jena, Urteil vom 30.06.2016 – 1 U 66/16)
 

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Verstoß gegen DIN-Normen ist auch ohne Schadenseintritt ein Mangel

Sofern nichts anderes vereinbart ist, sichert der Auftragnehmer stillschweigend die Beachtung der anerkannten Regeln seines Fachs, wie sie unter anderem in DIN-Normen oder Unfallverhütungsvorschriften niedergelegt sein können, zu. Ein Verstoß gegen die anerkannten Regeln der Technik ist deshalb – so das OLG Köln – auch ohne Schadenseintritt ein Mangel, sofern der Auftragnehmer keine ihm günstige abweichende Vereinbarung beweist.
(OLG Köln, Urteil vom 16.03.2016 – 16 U 63/15)

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Auch eine Abnahme mit Mängeln ist eine Abnahme!

Liegt eine ausdrückliche Abnahmeerklärung des Auftraggebers vor, stehen vorhandene Mängel deren Wirksamkeit selbst dann nicht entgegen, wenn es sich um schwer wiegende Mängel handelt, so das OLG Köln.
(OLG Köln, Beschluss vom 17.07.2014 – 11 U 79/14)

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Verjährung von Mängelansprüchen bei Auf-Dach-Photovoltaikanlagen

Der BGH hat entschieden, dass bei einer auf dem Dach einer Tennishalle nachträglich errichteten Photovoltaikanlage, die mit der Halle fest verbunden ist, die lange Verjährungsfrist für Nacherfüllungsansprüche von fünf Jahren Anwendung findet.
(BGH 2.06.2016  VII ZR 348/13)

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Wer muss die Echtheit von Quittungen beweisen?

Wendet der Aufraggeber gegenüber der Werklohnforderung des Auftragnehmers ein, er habe verschiedene Zahlungen geleistet, und legt er entsprechende Quittungen vor, muss er deren Echtheit im Bestreitensfall uneingeschränkt beweisen, so das OLG Bamberg.

(OLG Bamberg, Urteil vom 18.09.2013 – 3 U 27/13)

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Abschlagsrechnung wird nicht bezahlt: Keine Arbeitseinstellung ohne Nachfristsetzung!

Zahlt der Auftraggeber eine fällige Abschlagsrechnung nicht, darf der Auftragnehmer seine Leistung nur einstellen, wenn er dem Auftraggeber zuvor fruchtlos eine Nachfrist gesetzt hat. Stellt der Auftragnehmer seine Arbeiten ein und droht eine Überschreitung der Herstellungsfrist, kann der Auftraggeber den Vertrag auch ohne eine Mahnung wegen Verzugs kündigen, wenn der Auftragnehmer mit der erforderlichen Ernsthaftigkeit und Endgültigkeit zum Ausdruck bringt, dass mit seiner Leistung erst nach Ablauf der als angemessen anzusehenden Nachfrist zu rechnen ist. Das hat das OLG Karlsruhe entschieden.
(OLG Karlsruhe, Urteil vom 28.05.2014 – 4 U 296/11;
 Der BGH hat die Nichtzulassungsbeschwerde zurück gewiesen, 21.05.2015 – VII ZR 128/14)

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Projektleiter darf keine Ingenieurleistungen in Auftrag geben

Ist ein Projektleiter eines Bauunternehmens nicht zum Abschluss von Verträgen bevollmächtigt und wird dementsprechend auf dem Briefkopf des Unternehmens darauf hingewiesen, dass ein Vertragsschluss einer schriftlichen beiderseitigen Vereinbarung bedarf, so kommt bei mündlicher Beauftragung ein Vertrag weder unter dem rechtlichen Gesichtspunkt der Duldungs- noch der Anscheinsvollmacht zu Stande. Darauf weist das OLG Frankfurt hin.
(OLG Frankfurt, Urteil vom 02.04.2015 – 13 U 132/13)