Liegt eine ausdrückliche Abnahmeerklärung des Auftraggebers vor, stehen vorhandene Mängel deren Wirksamkeit selbst dann nicht entgegen, wenn es sich um schwer wiegende Mängel handelt, so das OLG Köln.
(OLG Köln, Beschluss vom 17.07.2014 – 11 U 79/14)
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