Bei dem bedeutenden Sachschaden im Sinne des § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB handelt es sich um einen ausfüllungsbedürftiges Tatbestandsmerkmal. Die Wertgrenze von 1.300 Euro entstammt älteren Urteilen und wird seit zehn Jahren unverändert in der Kommentarliteratur vertreten. Da die Geldentwicklung nicht außer Acht bleiben darf, muss eine Korrektur wenigstens am Maßstab des Verbraucherpreisindexes erfolgen, aufgrund deren ein bedeutender Schaden mittlerweile wenigstens 1.500 EUR ausmachen muss.
(LG Braunschweig, 03.06.2016, 8 Qs 113/16)
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