Eine Entscheidung darüber, ob das Kind geimpft wird oder nicht, ist aufgrund der damit potenziell verbundenen Folgerisiken eine Entscheidung von erheblicher Bedeutung im Sinne des § 1628 BGB.
Das OLG Thüringen geht davon aus, dass es dem Kindeswohl in der Regel am besten gerecht wird, die Entscheidung über die Impfungen dem Elternteil zu übertragen, der die von der ständigen Impfkommission (STIKO) empfohlenen Impfungen befürwortet.
Im Weiteren geht das OLG Thüringen davon aus, dass die Uneinigkeit der Eltern über Schutzimpfungen ihres Kindes jedoch kein Grund ist, einem Elternteil deshalb die Alleinsorge in allen Gesundheitsangelegenheiten zu übertragen.
(OLG Thüringen, Beschluss vom 07.03.2016, Aktenzeichen 4 UF 686/15)
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