Zahlt der Auftraggeber eine fällige Abschlagsrechnung nicht, darf der Auftragnehmer seine Leistung nur einstellen, wenn er dem Auftraggeber zuvor fruchtlos eine Nachfrist gesetzt hat. Stellt der Auftragnehmer seine Arbeiten ein und droht eine Überschreitung der Herstellungsfrist, kann der Auftraggeber den Vertrag auch ohne eine Mahnung wegen Verzugs kündigen, wenn der Auftragnehmer mit der erforderlichen Ernsthaftigkeit und Endgültigkeit zum Ausdruck bringt, dass mit seiner Leistung erst nach Ablauf der als angemessen anzusehenden Nachfrist zu rechnen ist. Das hat das OLG Karlsruhe entschieden.
(OLG Karlsruhe, Urteil vom 28.05.2014 – 4 U 296/11;
Der BGH hat die Nichtzulassungsbeschwerde zurück gewiesen, 21.05.2015 – VII ZR 128/14)
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