Der Besteller kann den geschlossenen Werkvertrag bekanntermaßen jederzeit frei kündigen (§ 649 Satz 1 BGB). Dieses Kündigungsrecht kann durch eine Individualvereinbarung wirksam ausgeschlossen werden. Allerdings ist das freie Kündigungsrecht des Bestellers eine zentrale Norm des Werkvertragsrechts. Eine Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Unternehmers, wonach dieses Kündigungsrecht ausgeschlossen ist, benachteiligt den Besteller deshalb unangemessen und ist unwirksam.
(AG Köln, Urteil vom 31.05.2016 – 133 C 56/15)
Über den Autor