Das AG München hat entschieden, dass das Anlocken und Füttern von Tauben auf dem Balkon einer Eigentumswohnung verboten ist und in der Regel zu einem Unterlassungsanspruch der Eigentümergemeinschaft führt.
(AG München 16.09.2016 485 C 5977/15 WEG)
Das AG München hat entschieden, dass das Anlocken und Füttern von Tauben auf dem Balkon einer Eigentumswohnung verboten ist und in der Regel zu einem Unterlassungsanspruch der Eigentümergemeinschaft führt.
(AG München 16.09.2016 485 C 5977/15 WEG)
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