Aufklärungspflichten beim Verkauf von alten Häusern

VonHagen Döhl

Aufklärungspflichten beim Verkauf von alten Häusern

Das OLG Hamm hat entschieden, dass der Verkäufer eines Wohnhauses, dessen Keller im Jahre 1938 gebaut worden ist, einen Kaufinteressenten darüber aufklären muss, dass bei starken Regenfällen Wasser in den Keller eindringt.
(OLG Hamm 19.08.2016 22 U 161/15)

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