Für den Umfang der erbrachten Leistungen und die Höhe der Vergütung ist der Auftragnehmer darlegungs- und beweisbelastet. Bei der Abrechnung nach Einheitspreisen hat der Auftragnehmer deshalb nicht nur die Vereinbarung eines bestimmten Einheitspreises darzulegen und zu beweisen, sondern auch substanziiert vorzutragen, welche Bauleistung von ihm tatsächlich erbracht worden ist. Darauf weist das OLG Stuttgart hin.
(OLG Stuttgart, Urteil vom 10.05.2016 – 10 U 51/15)
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