Kategorien-Archiv Baurecht

VonHagen Döhl

Bürgschaftsklausel

Eine Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Bauvertrags, die den Auftragnehmer verpflichtet, zur Sicherung der Gewährleistungsansprüche des Auftraggebers ausschließlich eine unbefristete, unwiderrufliche, selbstschuldnerische Bürgschaft zu stellen, ist nicht nach § 9 AGBG unwirksam.
(BGH 26.02.2004 VII ZR 247/02)

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Sicherheitsleistung nach Abnahme

a) § 648a Abs. 1 BGB gibt dem Unternehmer auch nach der Abnahme das Recht, eine Sicherheit zu verlangen, wenn der Besteller noch Erfüllung des Vertrages (Mängelbeseitigung) fordert.

b) Leistet der Besteller auf ein berechtigtes Sicherungsverlangen nach der Abnahme die Sicherheit nicht, ist der Unternehmer berechtigt, die Mängelbeseitigung zu verweigern.

c) Der Unternehmer kann dem Besteller in sinngemäßer Anwendung des § 648a Abs. 5 Satz 1 in Verbindung mit § 643 Satz 1 BGB eine Nachfrist zur Sicherheitsleistung mit der Erklärung setzen, daß er die Mängelbeseitigung ablehne, wenn die Sicherheit nicht fristgerecht geleistet werde. Nach fruchtlosem Ablauf der Nachfrist wird er von der Pflicht zur Mängelbeseitigung frei. Ihm steht in weiterer sinngemäßer Anwendung des § 645 Abs. 1 Satz 1 und § 648a Abs. 5 Satz 2 BGB der Anspruch auf die um den mängelbedingten Minderwert gekürzte Vergütung und der Anspruch auf Ersatz des Vertrauensschadens zu.

d) Macht der Unternehmer von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch, kann der Besteller dem Verlangen auf Zahlung des vollen Werklohns das gesetzliche Leistungsverweigerungsrecht auch dann entgegenhalten, wenn er die Sicherheit nicht gestellt hat.
(BGH Urteil vom 22.1.2004, Az: VII ZR 183/02)

§ 648a Abs. 1 BGB gibt dem Unternehmer auch nach der Abnahme das Recht, eine Sicherheit zu verlangen, wenn der Besteller noch Erfüllung des Vertrages (Mängelbeseitigung) fordert.

b) Leistet der Besteller auf ein berechtigtes Sicherungsverlangen nach der Abnahme die Sicherheit nicht, ist der Unternehmer berechtigt, die Mängelbeseitigung zu verweigern.

c) Der Unternehmer kann dem Besteller in sinngemäßer Anwendung des § 648a Abs. 5 Satz 1 in Verbindung mit § 643 Satz 1 BGB eine Nachfrist zur Sicherheitsleistung mit der Erklärung setzen, daß er die Mängelbeseitigung ablehne, wenn die Sicherheit nicht fristgerecht geleistet werde. Nach fruchtlosem Ablauf der Nachfrist wird er von der Pflicht zur Mängelbeseitigung frei. Ihm steht in weiterer sinngemäßer Anwendung des § 645 Abs. 1 Satz 1 und § 648a Abs. 5 Satz 2 BGB der Anspruch auf die um den mängelbedingten Minderwert gekürzte Vergütung und der Anspruch auf Ersatz des Vertrauensschadens zu.

d) Macht der Unternehmer von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch, kann der Besteller dem Verlangen auf Zahlung des vollen Werklohns das gesetzliche Leistungsverweigerungsrecht auch dann entgegenhalten, wenn er die Sicherheit nicht gestellt hat.
BGB §§ 648a, 643, 645 Abs. 1

(BGH VII ZR 183/02 22.1.2004)

VonHagen Döhl

Sicherheitsleistung

a) § 648a Abs. 1 BGB gibt dem Unternehmer auch nach der Abnahme das Recht, eine Sicherheit zu verlangen, wenn der Besteller noch Erfüllung des Vertrages (Mängelbeseitigung) fordert.

b) Leistet der Besteller auf ein berechtigtes Sicherungsverlangen nach der Abnahme die Sicherheit nicht, ist der Unternehmer berechtigt, die Mängelbeseitigung zu verweigern.

c) Der Unternehmer kann dem Besteller in sinngemäßer Anwendung des § 648a Abs. 5 Satz 1 in Verbindung mit § 643 Satz 1 BGB eine Nachfrist zur Sicherheitsleistung mit der Erklärung setzen, daß er die Mängelbeseitigung ablehne, wenn die Sicherheit nicht fristgerecht geleistet werde. Nach fruchtlosem Ablauf der Nachfrist wird er von der Pflicht zur Mängelbeseitigung frei. Ihm steht in weiterer sinngemäßer Anwendung des § 645 Abs. 1 Satz 1 und § 648a Abs. 5 Satz 2 BGB der Anspruch auf die um den mängelbedingten Minderwert gekürzte Vergütung und der Anspruch auf Ersatz des Vertrauensschadens zu.

d) Macht der Unternehmer von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch, kann der Besteller dem Verlangen auf Zahlung des vollen Werklohns das gesetzliche Leistungsverweigerungsrecht auch dann entgegenhalten, wenn er die Sicherheit nicht gestellt hat.
(BGH Urteil vom 22.1.2004, Az: VII ZR 183/02)

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Abweichung von der VOB/B

Jede vertragliche Abweichung von der VOB/B führt dazu, daß diese nicht als Ganzes vereinbart ist. Es kommt nicht darauf an, welches Gewicht der Eingriff hat.

(BGH 22.1.2004 VII ZR 419/02)

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Prüfungspflicht des Architekten

Ein nur mit der Ausschreibung, der Vergabe und der Bauaufsicht betrauter Architekt muss eigenverantwortlich prüfen, ob die ihm zur Verfügung gestellten Planungsunterlagen mit der Baugenehmigung und den Regeln der Baukunst vereinbar sind.
(OLG Frankfurt 4.2.2004 1 U 52/03)

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DB Netz AG muss den 3. Abschnitt der VOB/A inklusive der Basisparagraphen anwenden

Die Vergabekammer des Bundes hat die öffentliche Auftraggebereigenschaft der DB Netz AG nach § 98 Nr. 2 GWB bejaht. Die DB Netz AG ist damit verpflichtet, bei überwiegend öffentlich finanzierten Aufträgen den 3. Abschnitt der VOB/A inklusive der Basisparagraphen anzuwenden. Sie ist daher nicht berechtigt, zwischen den Ausschreibungsarten (Offenes, Nichtoffenes oder Verhandlungsverfahren) frei zu wählen.
(VK Bund, Beschluss vom 22.01.2004 – VK 2-126/03 (nicht bestandskräftig))

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BGH: Keine Unterbrechung des selbständigen Beweisverfahrens durch Insolvenz

Das selbständige Beweisverfahren wird nicht durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer der Parteien unterbrochen.
(BGH – 11.12.2003 VII ZB 14/03)

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AGB-Recht – Bauvertragsrecht Sicherheitsleistung

Die Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Bauvertrages, dass ein Sicherheitseinbehalt in Höhe von 5% der Bausumme für die Dauer der fünfjährigen Gewährleistungsfrist durch eine selbstschuldnerische unbefristete Bürgschaft abgelöst werden kann, verstößt nicht gegen § 9 Abs. 1 AGBG (im Anschluss an BGH, Urteil vom 5. Juni 1997 – VII ZR 324/95, BGHZ 136, 27).

Wird die Ablösung durch die selbstschuldnerische Bürgschaft zusätzlich davon abhängig gemacht, dass keine wesentlichen Mängel vorhanden sind, ist diese Vertragsklausel unwirksam.

(BGH – 13.11.2003 VII ZR 57/02 [OLG Dresden – LG Dresden])

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Vereinbarung einer zu niedrigen Honorarzone im Architeketenvertrag

Die Vereinbarung einer zu niedrigen Honorarzone, die zu einer
Unterschreitung der Mindestsätze der in Betracht kommenden zutreffenden
Honorarzone führt, ist grundsätzlich nicht wirksam.

Für die Einordnung in die zutreffende Honorarzone kommt es auf eine
objektive Beurteilung der für die Bewertung maßgeblichen Kriterien in
§ 11 HOAI an.

Soweit die Parteien im Rahmen des ihnen durch die HOAI eröffneten
Beurteilungsspielraums eine vertretbare Festlegung der Honorarzone
vorgesehen haben, ist dies vom Richter regelmäßig zu berücksichtigen.
(Urteil vom 13.11.2003, Az: VII ZR 362/02)

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Stundenlohn Lohnzettel

1. Die Abzeichnung von Stundenlohnzetteln und die damit verbundene Anerkennungswirkung betreffen nur Art und Umfang der erbrachten Leistungen, eine nachträgliche stillschweigende Vereinbarung über die Erbringung solcher Arbeiten kann hieraus aber jedenfalls dann nicht hergeleitet werden, wenn der Unterzeichnende keine entsprechende Vertretungsmacht zum Abschluss eines solchen Vertrages hat.

2. Vorliegend hat die Klägerin sich die Stundenlohnzettel von beliebigen Mitarbeitern der Beklagten abzeichnen lassen. Abgesehen davon, dass schon nicht feststeht, dass diese Mitarbeiter überhaupt berechtigt waren, die Rapporte gegenzuzeichnen, so konnte die Klägerin jedenfalls nicht davon ausgehen, dass diese Mitarbeiter (auch) befugt waren, irgendwelche vertraglichen Absprachen zu treffen. (Leitsatz der Redaktion)
(Saarländisches OLG – 04.09.2003 8 U 141/03)