Die Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Bauvertrages, dass ein Sicherheitseinbehalt in Höhe von 5% der Bausumme für die Dauer der fünfjährigen Gewährleistungsfrist durch eine selbstschuldnerische unbefristete Bürgschaft abgelöst werden kann, verstößt nicht gegen § 9 Abs. 1 AGBG (im Anschluss an BGH, Urteil vom 5. Juni 1997 – VII ZR 324/95, BGHZ 136, 27).
Wird die Ablösung durch die selbstschuldnerische Bürgschaft zusätzlich davon abhängig gemacht, dass keine wesentlichen Mängel vorhanden sind, ist diese Vertragsklausel unwirksam.
(BGH – 13.11.2003 VII ZR 57/02 [OLG Dresden – LG Dresden])
Über den Autor