1. Die Abzeichnung von Stundenlohnzetteln und die damit verbundene Anerkennungswirkung betreffen nur Art und Umfang der erbrachten Leistungen, eine nachträgliche stillschweigende Vereinbarung über die Erbringung solcher Arbeiten kann hieraus aber jedenfalls dann nicht hergeleitet werden, wenn der Unterzeichnende keine entsprechende Vertretungsmacht zum Abschluss eines solchen Vertrages hat.
2. Vorliegend hat die Klägerin sich die Stundenlohnzettel von beliebigen Mitarbeitern der Beklagten abzeichnen lassen. Abgesehen davon, dass schon nicht feststeht, dass diese Mitarbeiter überhaupt berechtigt waren, die Rapporte gegenzuzeichnen, so konnte die Klägerin jedenfalls nicht davon ausgehen, dass diese Mitarbeiter (auch) befugt waren, irgendwelche vertraglichen Absprachen zu treffen. (Leitsatz der Redaktion)
(Saarländisches OLG – 04.09.2003 8 U 141/03)
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