Die Vereinbarung einer zu niedrigen Honorarzone, die zu einer
Unterschreitung der Mindestsätze der in Betracht kommenden zutreffenden
Honorarzone führt, ist grundsätzlich nicht wirksam.
Für die Einordnung in die zutreffende Honorarzone kommt es auf eine
objektive Beurteilung der für die Bewertung maßgeblichen Kriterien in
§ 11 HOAI an.
Soweit die Parteien im Rahmen des ihnen durch die HOAI eröffneten
Beurteilungsspielraums eine vertretbare Festlegung der Honorarzone
vorgesehen haben, ist dies vom Richter regelmäßig zu berücksichtigen.
(Urteil vom 13.11.2003, Az: VII ZR 362/02)
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