Autor-Archiv Hagen Döhl

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Verwerfliche Gesinnung bei Grundstückskaufverträgen

Beim Kauf einer Wohnung oder eines Hauses stellt sich gelegentlich Kaufreue ein, wenn der Erwerber davon Kenntnis erlangt, dass der Veräußerer selbst erst kurze Zeit vor dem Vertragsabschluss die Wohnung oder das Haus zu einem günstigeren Kaufpreis erworben hat. In diesen Fällen ist dann schnell von einer üblen Gesinnung des Veräußerers oder von Sittenwidrigkeit des Geschäftes die Rede.

Der Bundesgerichtshof hatte sich mit einem solchen Fall zu befassen, dem der Verkauf einer Eigentumswohnung nebst Tiefgaragenstellplatz für 118.000,00 € zugrunde lag. Der Veräußerer selbst hatte etwa 2 Monate zuvor Eigentumswohnung und Tiefgaragenstellplatz für 53.000,00 € erworben. Auch in diesem Fall wurde dem Veräußerer eine verwerfliche Gesinnung zur Last gelegt. Es war von einem auffälligen Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung die Rede. Der Bundesgerichtshof stellte zunächst klar, dass bei einem besonders groben Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung eine verwerfliche Gesinnung durchaus in Betracht komme. Dabei müsse der Benachteiligte die verwerfliche Gesinnung nicht einmal ausdrücklich behaupten. Es sei ausreichend, dass aus dem Kontext mit dem Vortrag zu einem grob objektiven Missverhältnis von Leistung und Gegenleistung auf die begründete Vermutung einer verwerflichen Gesinnung zu schließen sei. Es genüge auch, wenn die Klage auf § 138 BGB gestützt werde und ein grobes Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung behauptet wird.

Allerdings könne davon bei Grundstücksgeschäften erst dann ausgegangen werden, „wenn der Wert der Leistung knapp doppelt so hoch ist wie der Wert der Gegenleistung“. Dies sei erst bei einer Verkehrswertüber oder -unterschreitung von 90 % der Fall. Ausdrücklich wurde in der Entscheidung betont, dass eine Überschreitung von 80 % oder auch von 84 % nicht ausreichend sei.

Aus der Entscheidung ergibt sich des Weiteren, dass hier nicht allein auf die beiden unterschiedlichen Kaufpreise abzustellen ist, sondern auf den tatsächlichen Verkehrswert der Wohnung. (BGH, V ZR 249/12)

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Basiszinssatz zum 1. Juli 2014 erneut gesenkt (nunmehr -0,73%)

Der für die Berechnung von gesetzlichen Verzugszinsen maßgebliche Basiszinssatz nach § 247 BGB ist zum 1.Juli 2014 erneut gesenkt worden und beträgt damit -0,73 % (negativer Basiszinssatz).

Wie sich dies auf die Berechnung der Verzugszinsen auswirkt erfahren sie hier – auf unserer speziellen Seite mit einer Übersicht über die Verzugszinnsätze.

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Nutzungsausfall nach falscher Auskunft in Kfz-Werkstatt

Das OLG Oldenburg hat einer Klägerin 6.250 Euro als Nutzungsausausfall zugesprochen, weil sie von einer Kfz-Werkstatt falsch beraten worden war.

Die Klägerin hatte die Werkstatt der Beklagten mit ihrem VW T4, Baujahr 2001 mit einem Kilometerstand von ca. 250.000 im Mai 2012 aufgesucht. Bei dem Fahrzeug war zuvor von einer anderen Werkstatt ein Austauschmotor eingebaut worden. Die Beklagte sollte die Ursache für den auftretenden Ölverlust erforschen. Nachdem bei einer Probefahrt erneut ein Ölverlust festgestellt wurde, erklärte ein Mitarbeiter der Beklagten dem Sohn der Klägerin, der Ölverlust sei nicht auf Verschleiß, sondern auf einen erheblichen Motorschaden zurückzuführen. Entweder sei der Austauschmotor bereits bei seinem Einbau defekt gewesen, oder aber es seien Fehler bei dessen Einbau gemacht worden. Es sei davon abzuraten, das Fahrzeug bis zur Klärung der genauen Ursache in diesem Zustand für größere Strecken zu nutzen.

Die Klägerin führte daraufhin ein Beweissicherungsverfahren gegen die andere Werkstatt durch und ließ ihr Fahrzeug 197 Tage unbenutzt stehen. In dem Beweissicherungsverfahren stellte sich heraus, dass der von dem Mitarbeiter der Beklagten geäußerte Verdacht eines Motor- oder Getriebeschadens falsch war. Nach den Ausführungen des gerichtlichen Sachverständigen handelte es sich bei dem erneuten Austreten von Öl nur um eine unbedeutende Störung, nämlich ein sogenanntes "Motorschwitzen", welches sich mit sehr geringem Aufwand beseitigen ließ und was keinesfalls ein Zerlegen des Motors oder des Getriebes erforderlich machte. Die Klägerin verlangte als Nutzungsausfall einen Betrag von über 12.000 Euro.

Das OLG Oldenburg hat der Klage stattgegeben und ihr wegen des erteilten, unrichtigen Rats für insgesamt 125 Tage eine Entschädigung in Höhe von 6.250 Euro zugesprochen.

Nach den Ausführungen des Oberlandesgerichts hatte die Klägerin den VW T 4 für ihren täglichen Weg zur Arbeit benutzen wollen, aber nicht können. Erst nach der Begutachtung durch den gerichtlich bestellten Sachverständigen im Oktober 2012 wusste die Klägerin, dass sie das Fahrzeug wieder in Betrieb nehmen konnte. Wegen der verspäteten Einleitung des Beweissicherungsverfahrens gegen die andere Werkstatt hat das Oberlandesgericht den Entschädigungszeitraum gekürzt. Die Höhe des täglichen Nutzungsausfallschadens schätzte es auf 50 Euro. Das Oberlandesgericht bezog sich dabei auf eine Tabelle zur Nutzungsausfallentschädigung von Kraftfahrzeugen.

Die Entscheidung ist rechtskräftig.
(OLG Oldenburg 1.07.2014  1 U 13213)

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Bewertungsportale dürfen Anonymität der Nutzer schützen

Der BGH hat entschieden, dass der in seinem Persönlichkeitsrecht Verletzte von dem Betreiber eines Internetportals keine Auskunft über die Anmeldedaten des Verletzers beanspruchen kann.
(BGH  VI ZR 345/13)

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Kein Schadenersatz nach vorzeitigem Abbruch einer eBay-Auktion

Das OLG Dresden hat entschieden, dass ein eBay-Verkäufer, der bei eBay einen gebrauchten Lkw mit Ladekran zu einem Startpreis von 1 Euro zum Kauf angeboten, die Auktion aber vorzeitig abgebrochen hatte, keinen Schadensersatz zahlen muss.
(OLG Dresden  10 U 572/13)

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Auch nach vollständiger Mängelbeseitigung verbleibt ein merkantiler Minderwert

Wohnungseigentumseinheiten in einer bevorzugten Wohngegend sind marktgängige und verwertbare Objekte, so dass nach der Beseitigung von Baumängeln grundsätzlich ein merkantiler Minderwert in Betracht kommt. Ein solcher Minderwert kann dem OLG München zufolge auch dann eintreten, wenn aus technischer Sicht die Mängel vollständig beseitigt sind. Insofern bildet dieser Minderwert die – bautechnisch unzutreffende – Einschätzung der beteiligten Verkehrskreise ab. Dem liegt die Annahme zu Grunde, dass eine Reparatur nicht die fachliche Qualität einer von vorneherein richtigen Herstellung erreicht.
OLG München, Urteil vom 17.12.2013 – 9 U 960/13 Bau

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Höhe des Barunterhaltes bei Umgang über das übliche Maß hinaus

Der BGH hat mit seinem Beschluss vom 12.03.2014 entschieden, dass derjenige Elternteil, bei dem das Kind nicht lebt, der jedoch Umgang mit den bei dem andern Elternteil lebenden Kindern wahrnimmt, der über das übliche Maß hinausgeht, den zu zahlenden Barunterhalt reduzieren kann. Dies geschieht durch die Herabstufung des Kindesunterhaltes um eine oder mehrere Einkommensgruppen der jeweils gültigen Unterhaltstabelle.

Diese Entscheidung ist von den Überlegungen des BGH getragen, dass der Elternteil, der den erweiterten Umgang wahrnimmt, Leistungen für das Kind erbringt, mit denen er den Unterhaltsbedarf des Kindes auf andere Weise als durch Zahlung einer Geldrente teilweise deckt.

(BGH, Beschluss vom 12.03.2014, XII ZB 234/13)

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Anspruch auf Verfahrenskostenhilfe in Familiensachen

Dem Antragsgegner in einer Familiensache, der sich im Verfahrenskostenhilfeverfahren nicht zu dem Sachvortrag des Antragstellers äußert, hierzu keine Stellung nimmt, kann Verfahrenskostenhilfe unter dem Gesichtspunkt der Mutwilligkeit versagt werden.

Das OLG stellt jedoch auch klar, dass an die Verpflichtung zur Einlassung und Stellungnahme und an den Umfang der Darlegungslast keine unzumutbaren Anforderungen gestellt werden.

(OLG Köln, Beschluss vom 12.09.2013, 26 WF 110/13)

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Auskunfts- und Rechenschaftslegungspflicht des Miterben

Wird ein Miterbe nach § 2027, 2028 BGB mehr als 9 Jahre nach dem Erbfall von einem anderen Mitwerben auf Auskunft und Rechenschaftslegung in Anspruch genommen, so kann er sich auf Verwirkung berufen, wenn der auskunftsbegehrende Miterbe während dieses Zeitraumes keine auf eine Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft zielenden Maßnahmen zuvor eingeleitet hat.

(vgl. OLG Koblenz, Urteil vom 19.12.2013, 2 U 1191/11)

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Individualvereinbarung kann der AGB-Kontrolle unterzogen werden

Auch eine für nur einen einzigen (Architekten-)Vertrag vorformulierte Vertragsbedingung kann dem OLG Frankfurt zufolge einer AGB-rechtlichen Inhaltskontrolle unterzogen werden, wenn dem Architekten durch die betreffende Klausel das volle Kostenrisiko des Bauvorhabens auferlegt wird und der Auftraggeber bzw. sein Vertreter beim Vertragsschluss den Eindruck erweckt hat, bei dem von ihm vorgelegten Vertrag handle es sich um eine ausgewogene, für eine Vielzahl von Fällen anwendbare Musterregelung.
OLG Frankfurt, Urteil vom 31.10.2012 – 24 U 150/12;
BGH, Beschluss vom 23.01.2014 – VII ZR 312/12 (Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen)