Auskunfts- und Rechenschaftslegungspflicht des Miterben

VonHagen Döhl

Auskunfts- und Rechenschaftslegungspflicht des Miterben

Wird ein Miterbe nach § 2027, 2028 BGB mehr als 9 Jahre nach dem Erbfall von einem anderen Mitwerben auf Auskunft und Rechenschaftslegung in Anspruch genommen, so kann er sich auf Verwirkung berufen, wenn der auskunftsbegehrende Miterbe während dieses Zeitraumes keine auf eine Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft zielenden Maßnahmen zuvor eingeleitet hat.

(vgl. OLG Koblenz, Urteil vom 19.12.2013, 2 U 1191/11)

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