Autor-Archiv Hagen Döhl

VonHagen Döhl

Fristlose Kündigung wegen Arbeitszeitbetrugs trotz 25-jähriger Betriebszugehörigkeit zulässig

Das LArbG Frankfurt am Main hat entschieden, dass die fristlose Kündigung eines Arbeitnehmers, der sich bei der Zeiterfassung nicht an- und abmeldet, rechtmäßig ist.

Der verheiratete 46 Jahre alte Kläger, der Vater eines Kindes ist, war seit mehr als 25 Jahren in einer Großmetzgerei beschäftigt. Beim Verlassen des Produktionsbereichs wegen privater Arbeitsunterbrechungen müssen die Mitarbeiter eine Zeiterfassung über einen Chip bedienen. Ebenso müssen sie sich rückmelden, wenn sie den Produktionsbereich wieder betreten. Der Kläger wurde dabei beobachtet, dass er den Chip in seiner Geldbörse ließ und zusätzlich mit seiner Hand abschirmte, wenn er diesen vor das Zeiterfassungsgerät zum An- und Abmelden hielt. Eine Kontrolle durch den Arbeitgeber ergab, dass der Kläger in 1,5 Monaten so Pausen von insgesamt mehr als 3,5 Stunden gemacht hatte, ohne sich an- und abzumelden. Die Zeiten waren bezahlt worden.
Das Arbeitsgericht hat die fristlose Kündigung wegen Arbeitszeitbetrugs für gerechtfertigt gehalten.

Das LArbG Frankfurt am Main hat die Entscheidung des Arbeitsgerichts bestätigt.

Nach Auffassung des Landesarbeitsgerichts war die fristlose Kündigung gerechtfertigt. Die Zeiterfassung piepe, wenn ein Mitarbeiter sich an- oder abmeldet. Ein Versehen des Klägers sei ausgeschlossen. Dieser habe bewusst nur so getan, als würde er die Anlage bedienen. Wegen des fehlenden akustischen Signals habe dieser gewusst, dass er den Chip erfolgreich abgedeckt hatte. Dem Arbeitgeber sei es wegen des vorsätzlichen Betrugs nicht zumutbar, nur mit einer Abmahnung zu reagieren. Der Vertrauensbruch wiege schwerer als die lange Betriebszugehörigkeit.

(Hessisches Landesarbeitsgericht   26.08.2014   16 Sa 1299/13)

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Keine Pflicht des ausgewechselten Fahrers zur Erkundigung nach Überholverbot

Das OLG Hamm hat entschieden, dass sich ein Autofahrer, der nach einem Fahrerwechsel das Steuer übernimmt, nicht beim abgelösten Fahrer nach den auf der zu befahrenden Straße geltenden Verkehrsschildern erkundigen muss.

Im September 2013 fuhr der heute 38-jährige Betroffene aus Lennestadt in dem von seiner Ehefrau gesteuerten Pkw mit. Auf dem Rücksitz befand sich das Kind der Eheleute. Auf einem Parkplatz in der Nähe der Gaststätte "Haus am See" an der Finnentroper Straße (L 539) übernahm der Betroffene das Steuer, damit seine Frau das Kind beruhigen konnte. Ungeachtet eines zuvor angeordneten Überholverbotes überholte der Betroffene sodann einen weiteren Pkw.
Deswegen verurteilte ihn das Amtsgericht wegen der fahrlässigen Nichtbeachtung des Überholverbots zu einer Geldbuße von 87,50 Euro. Zur Begründung wies das Amtsgericht darauf hin, der Betroffene habe sich bei Fahrtantritt bei seiner Ehefrau nach den geltenden Verkehrsregelungen erkundigen müssen, so dass ihm beim Außerachtlassen des angeordneten Überholverbots fahrlässiges Verhalten vorzuwerfen sei. Der Betroffene hat gegen die Verurteilung Rechtsbeschwerde eingelegt.

Das OLG Hamm hat das Urteil des AG Olpe aufgehoben und den Fall zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Amtsgericht zurückverwiesen.

Nach Auffassung des Oberlandesgerichts ist der Betroffene als Bei- oder Mitfahrer in dem von seiner Ehefrau gesteuerten Fahrzeug nicht verpflichtet gewesen, auf die Verkehrszeichen zu achten, da er zu diesem Zeitpunkt kein Verkehrsteilnehmer gewesen sei. Ein besonders gelagerter Fall, bei dem etwa ein Fahrzeughalter als Beifahrer sein Fahrzeug einer fahruntüchtigen Person überlassen habe und deswegen auch für dessen Fahrweise mitverantwortlich sei, liege nicht vor. Zum Zeitpunkt des Fahrerwechsels sei das Überholverbotsschild für den Betroffenen als Fahrer nicht mehr sichtbar gewesen. Zu diesem Zeitpunkt habe sich der Betroffene auch nicht bei seiner Ehefrau nach etwaig bestehenden besonderen Verkehrsregelungen erkundigen müssen. Für eine solche Verpflichtung gebe es keine Rechtsgrundlage. Würde man eine solche verlangen, gebe es zudem keine Gewähr für die Richtigkeit einer erhaltenen Auskunft. Wenn diese falsch sei und den Fahrzeugführer exkulpieren könne, bestehe die Gefahr, dass er im Vertrauen auf die Auskunft die im Verkehr gewünschte gesteigerte Aufmerksamkeit vermissen lasse.

Das Amtsgericht sei daher gehalten, den Sachverhalt weiter aufzuklären. Auch wenn der Betroffene die das Überholverbot anordnende Beschilderung vor seinem Fahrtantritt am Tage der Tat nicht zur Kenntnis genommen habe, sei es möglich, dass er sie kennen müsse, weil er die Straße zuvor schon häufiger oder gar regelmäßig befahren habe. Zu klären sei außerdem, ob die örtlichen Gegebenheiten das Vorhandensein eines durch Beschilderung angeordneten Überholverbots besonders nahe legten, auch hieraus könne sich ein fahrlässiges Verhalten des Betroffenen ergeben.

(OLG Hamm  26.08.2014   1 RBs 89/14)

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Energieausweis – bei fehlenden Angaben in Annoncen droht Bußgeld

Wird vor dem Verkauf bzw. der Vermietung einer Immobilienanzeige im kommerziellen Medien (z.B. Zeitungen, Zeitschriften, Internet) aufgegeben, hat der Verkäufer bzw. Vermieter nach den Bestimmungen der am 01.05.2014 in Kraft tretenden Novelle der ENEV sicherzustellen, dass die Immobilienanzeige folgende Pflichtangaben enthält (§ 16a ENEV 2014):

die Art des Energieausweises (Energiebedarfs- oder Energieverbrauchsausweis)

den im Energieausweis genannten Energiebedarf bzw. den Energieverbrauch (Energiekennwert).

die im Energieausweis genannten wesentlichen Energieträger, d.h. die Beheizung des Gebäudes (z.B. mit Öl, Gas, Strom).

bei Wohngebäuden, das im Energieausweis genannte Baujahr sowie die genannte Energieeffizienzklasse (Energieeffizienzbuchstabe) des Gebäudes

Dies gilt sowohl für private Vermieter bzw. Verkäufer als auch für Makler. Ausgenommen sind lediglich private kostenfreie Kleinanzeigen (z.B. am schwarzen Brett im Supermarkt).

Ein Verstoß kann ab 01.05.2015 mit einem Bußgeld von bis zu 15.000 € geahndet werden (§ 27 Abs. 2 Nr. 6 ENEV, Art. 3 Abs. 2 der 2. Verordnung zur Änderung der ENEV, § 8 Abs. 1 Nr. 2 ENEG).

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Darlegung von Mängeln: Genaue Bezeichnung der Mangelerscheinungen reicht

Der Besteller genügt seiner Darlegungslast, wenn er Mangelerscheinungen, die er der fehlerhaften Leistung des Unternehmers zuordnet, genau bezeichnet. Zu den Ursachen der Mangelerscheinungen muss der Besteller nicht vortragen.
BGH, Urteil vom 05.06.2014 – VII ZR 276/13

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Keine Nichtigkeit einer formunwirksamen Vergütungs- oder Erfolgshonorarvereinbarung

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BGH: Auch nicht im Miethaus wohnender Mitmieter haftet für in Anspruch genommene Energielieferungen

Mitmieter können auch dann von den anderen Mietern für die in dem angemieteten Haus verbrauchten Energielieferungen in Anspruch genommen werden, wenn sie niemals selbst in dem Haus gewohnt, sondern nur den Mietvertrag mitunterzeichnet haben. Dies geht aus einem Urteil des Bundesgerichtshofes vom 22.07.2014 im Fall einer Mitmieterin hervor, die lediglich aus Bonitätsgründen einen Vertrag über die Anmietung eines Hauses durch ihren damaligen Lebensgefährten als zweite Mieterin mitunterzeichnet hatte (Az.: VIII ZR 313/13).

 

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Mangelfreiheit ist keine zwingende Voraussetzung für die Schlusszahlung

Die Klausel "Voraussetzung für die Schlusszahlung ist eine mangelfreie Abnahme bzw., dass die bei der Abnahme festgestellten Mängel beseitigt worden sind" ist in Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftraggebers unwirksam.
KG, Urteil vom 08.04.2014 – 27 U 105/13

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Höhe von Schadenersatz und Abmahnkosten bei illegalem Filesharing

Das OLG Frankfurt hat entschieden, dass 200 Euro fiktiver Lizenzschaden für einen in eine Internet-Tauschbörse eingestellten Musiktitel angemessen sind.
Die Beklagte stellte einen in den aktuellen Charts befindlichen Titel, für den der Klägerin als Tonträgerherstellerin das ausschließliche Recht zur öffentlichen Zugänglichmachung zustand, mittels eines Filesharing-Programms für eine unbestimmte Anzahl von Nutzern zum kostenlosen Download zur Verfügung. Sie wurde hierfür von der Klägerin abgemahnt und sodann auf den sog. "fiktiven Lizenzschaden" und die Abmahnkosten gerichtlich in Anspruch genommen. Bei dem fiktiven Lizenzschaden handelt es sich gemäß § 97 Abs. 2 UrhG um den Betrag, der an den Urheber hätte gezahlt werden müssen, wenn er eine Erlaubnis zur Nutzung des Downloads gegeben hätte.
Das Landgericht hatte der Klägerin unter Hinweis auf Erfahrungswerte 150 Euro Lizenzschaden und Abmahnkosten zugesprochen, wobei es die Abmahnkosten gemäß § 97a Abs. 2 UrhG als auf 100 Euro gedeckelt ansah. Hiergegen richtete die Klägerin ihre Berufung.

Das OLG Frankfurt hat die landgerichtliche Entscheidung zu einem Teil abgeändert.

Das Oberlandesgerichts nahm hierzu bezüglich der Schadenshöhe eine "Lizenzanalogie" gemäß § 97 Abs. 2 UhrG und eine Schätzung nach § 287 ZPO vor. Nach Auffassung des Oberlandesgerichts wird mangels unmittelbar für Filesharing-Fälle anwendbaren Tarifen in der Rechtsprechung zum Vergleich teilweise auf verschiedene Tarife der GEMA Bezug genommen, teilweise dieser Ansatz auch gänzlich abgelehnt. Unabhängig von der Herleitung werde in der Rechtsprechung jedoch mehrfach ein Betrag von 200 Euro für einen in die Tauschbörse eingestellten Titel als angemessen erachtet, dem sich das Oberlandesgericht unter Orientierung an verkehrsüblichen Entgeltsätzen für legale Downloadangebote im Internet anschließe. Eine Beschränkung des Kostenerstattungsanspruchs für Abmahnkosten liege nicht vor, da aufgrund der weltweit wirkenden "Paralleldistribution" im Rahmen der Internet-Tauschbörse eine erhebliche Rechtsverletzung – nicht nur unerhebliche wie § 97a Abs. 2 UrhG fordere – vorliege.
Das Urteil ist nicht anfechtbar.
(OLG Frankfurt   11 U 115/13)

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Elterliche Sorge bei Geschwisterkindern

Leben bei der Kindesmutter Geschwisterkinder, so dass die Bindungen des Kindes zu diesen Geschwisterkindern für seinen Aufenthalt bei der Kindesmutter sprechen, kann es dennoch nach der Gesamtabwägung aller Umstände dem Kindeswohl besser entsprechen, wenn das Kind künftig beim Vater lebt, wenn bei ihm der Förderungsgrundsatz und die Kontinuität besser gegeben sind.

(vgl. OLG Brandenburg, Beschluss des 5. Familiensenats vom 21.10.2013, Aktenzeichen 3 UF 90/12)

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Nicht auffindbares Testament

Es reicht nicht aus, wenn Zeugen angeben, dass der oder die Erblasserin ein Testament errichtet habe und sich bei Familienfeiern zum Inhalt des Testaments geäußert habe.

Das Testament unterliegt vielmehr den Formvorschriften des § 2231 BGB – hiernach muss es entweder notariell beurkundet oder privat schriftlich errichtet sein – so dass es nicht ausreichend ist, den Inhalt eines angeblichen Testaments durch Zeugenaussagen zu bestätigen.

In diesem Fall ging das Gericht davon aus, dass die gesetzliche Erbfolge eintritt, weil kein Testament vorhanden ist.

(vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss des 3. Zivilsenats  vom 16.08.2013, Aktenzeichen 1-3 Wx 134/13)