Höhe von Schadenersatz und Abmahnkosten bei illegalem Filesharing

VonHagen Döhl

Höhe von Schadenersatz und Abmahnkosten bei illegalem Filesharing

Das OLG Frankfurt hat entschieden, dass 200 Euro fiktiver Lizenzschaden für einen in eine Internet-Tauschbörse eingestellten Musiktitel angemessen sind.
Die Beklagte stellte einen in den aktuellen Charts befindlichen Titel, für den der Klägerin als Tonträgerherstellerin das ausschließliche Recht zur öffentlichen Zugänglichmachung zustand, mittels eines Filesharing-Programms für eine unbestimmte Anzahl von Nutzern zum kostenlosen Download zur Verfügung. Sie wurde hierfür von der Klägerin abgemahnt und sodann auf den sog. "fiktiven Lizenzschaden" und die Abmahnkosten gerichtlich in Anspruch genommen. Bei dem fiktiven Lizenzschaden handelt es sich gemäß § 97 Abs. 2 UrhG um den Betrag, der an den Urheber hätte gezahlt werden müssen, wenn er eine Erlaubnis zur Nutzung des Downloads gegeben hätte.
Das Landgericht hatte der Klägerin unter Hinweis auf Erfahrungswerte 150 Euro Lizenzschaden und Abmahnkosten zugesprochen, wobei es die Abmahnkosten gemäß § 97a Abs. 2 UrhG als auf 100 Euro gedeckelt ansah. Hiergegen richtete die Klägerin ihre Berufung.

Das OLG Frankfurt hat die landgerichtliche Entscheidung zu einem Teil abgeändert.

Das Oberlandesgerichts nahm hierzu bezüglich der Schadenshöhe eine "Lizenzanalogie" gemäß § 97 Abs. 2 UhrG und eine Schätzung nach § 287 ZPO vor. Nach Auffassung des Oberlandesgerichts wird mangels unmittelbar für Filesharing-Fälle anwendbaren Tarifen in der Rechtsprechung zum Vergleich teilweise auf verschiedene Tarife der GEMA Bezug genommen, teilweise dieser Ansatz auch gänzlich abgelehnt. Unabhängig von der Herleitung werde in der Rechtsprechung jedoch mehrfach ein Betrag von 200 Euro für einen in die Tauschbörse eingestellten Titel als angemessen erachtet, dem sich das Oberlandesgericht unter Orientierung an verkehrsüblichen Entgeltsätzen für legale Downloadangebote im Internet anschließe. Eine Beschränkung des Kostenerstattungsanspruchs für Abmahnkosten liege nicht vor, da aufgrund der weltweit wirkenden "Paralleldistribution" im Rahmen der Internet-Tauschbörse eine erhebliche Rechtsverletzung – nicht nur unerhebliche wie § 97a Abs. 2 UrhG fordere – vorliege.
Das Urteil ist nicht anfechtbar.
(OLG Frankfurt   11 U 115/13)

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