Gesetzlicher Mindestlohn beschlossen

VonHagen Döhl

Gesetzlicher Mindestlohn beschlossen

Der Bundesrat hat am 11.07.2014 der Einführung eines gesetzlichen Mindestlohns in Deutschland von 8,50 Euro ab dem 01.01.2015 zugestimmt.

Die Bundesregierung hatte im April 2014 ein entsprechendes Gesetz auf den Weg gebracht. Nach Verabschiedung im Bundestag am 03.07.2014 hat nun auch der Bundesrat dem Gesetz zur Stärkung der Tarifautonomie zugestimmt. Das Tarifautonomiestärkungsgesetz wird nun Bundespräsident Gauck zur Unterschrift vorgelegt.

Die Einhaltung des Mindestlohns wird vom Zoll kontrolliert. Dafür werden künftig zusätzliche 1.600 neue Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sorgen.

Ab 01.01.2015 gilt der gesetzliche Mindeststundenlohn von brutto 8,50 flächendeckend in Ost und West gleichermaßen, ohne dass irgendeine Branche ausgenommen wird. Bisher gibt es in 12 Branchen allgemeinverbindliche Mindestlöhne. Nur in Branchen, in denen es allgemeinverbindliche Tarifverträge gibt, sind bis Ende 2016 auch niedrigere Mindestlöhne möglich. Spätestens 2017 müssen auch hier 8,50 Euro gezahlt werden. Eine Kommission wird erstmals zum 01.01.2017 über eine mögliche Erhöhung des Mindestlohn beraten. Dabei orientiert sie sich an den tariflichen Entgeltanpassungen. Dies geschieht alle zwei Jahre.

Für bestimmte Gruppen gelten noch Übergangs- und Sonderregelungen:

Für Erntehelfer wurde eine auf vier Jahre befristete Sonderregelung vereinbart, um die Einführung des Mindestlohns für diese Branche zu erleichtern. Die Grenze für die sozialabgabenfreie kurzfristige Beschäftigung wird von 50 auf 70 Tage angehoben

Zeitungsausträger haben 2015 Anspruch auf 75% und 2016 auf 85% des gesetzlichen Mindestlohns. 2017 müssen die vollen 8,50 Euro gezahlt werden.

Der allgemeine gesetzliche Mindestlohn gilt ab dem 18. Geburtstag – oder vorher bei abgeschlossener Berufsausbildung. Das Gesetz schreibt außerdem erstmals einen Qualitätsrahmen für Praktika vor: Praktikanten müssen einen Vertrag bekommen mit klaren Praktikumszielen und haben Anspruch auf ein Zeugnis. Orientierungs- oder Pflichtpraktika vor oder während einer Ausbildung oder eines Studiums sind vom Mindestlohn für maximal drei Monate ausgenommen.

Um Langzeitarbeitslosen den Einstieg ins Berufsleben zu erleichtern, sollen sie in den ersten sechs Monaten einer Beschäftigung auch unter Mindestlohn bezahlt werden können. Ob diese Regelung hilft, Langzeitarbeitslose besser in den Arbeitsmarkt zu bringen, wird Mitte 2016 überprüft.

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