Wohnungseigentumseinheiten in einer bevorzugten Wohngegend sind marktgängige und verwertbare Objekte, so dass nach der Beseitigung von Baumängeln grundsätzlich ein merkantiler Minderwert in Betracht kommt. Ein solcher Minderwert kann dem OLG München zufolge auch dann eintreten, wenn aus technischer Sicht die Mängel vollständig beseitigt sind. Insofern bildet dieser Minderwert die – bautechnisch unzutreffende – Einschätzung der beteiligten Verkehrskreise ab. Dem liegt die Annahme zu Grunde, dass eine Reparatur nicht die fachliche Qualität einer von vorneherein richtigen Herstellung erreicht.
OLG München, Urteil vom 17.12.2013 – 9 U 960/13 Bau
Über den Autor