Autor-Archiv Hagen Döhl

VonHagen Döhl

Nichtabführung von Sozialversicherungsbeiträgen durch den Arbeitgeber

Die Frankfurter Allgemeine Zeitung (8.7.2000) hat eine durchaus interessante Entscheidung des BGH publiziert, die für eine Reihe von Arbeitgebern durchaus von beachtlicher Bedeutung sein könnte.
Nach dieser Entscheidung kann sich ein Arbeitgeber auch dann wegen des Nichtabführens von Sozialversicherungsbeiträgen strafbar machen, wenn er in dem betreffenden Zeitraum keinen Lohn auszahlt. Die Richter des Bundesgerichtshofes haben mit der Entscheidung zugleich einen Schadenersatzanspruch einer gesetzlichen Krankenkasse gegen den früheren Geschäftsführer eines Unternehmens bejaht, der sich auf § 823 II BGB in Verbindung mit § 266a StGB gründet. Das OLG Hamm (Vorinstanz) hatte die bis dato weit verbreitete Auffassung vertreten, dass von einem Vorenthalten der Sozialversicherungsbeiträge nicht ausgegangen werden könne, wenn die Löhne schlicht nicht ausgezahlt wurden. Wenn gar kein Lohn gezahlt würde, könne – so das OLG – von diesem auch kein Arbeitnehmerbeitrag abgezogen und durch ein Untreue ähnliches Verhalten hinterzogen werden.
Dies sahen die Karlsruher Richter indes anders: Der Gesetzgeber habe 1986 durch das zweite Gesetz zur Bekämpfung der Wirtschaftskriminalität das Tatbestandsmerkmal des „Einbehaltens“ durch das Erfordernis eines bloßen „Vorenthaltens“ ausgeweitet. Dieser Auslegung stehe auch nicht entgegen, dass der Bundestag nicht zugleich das Nichtabführen des Arbeitgeberanteils mit Strafe bedroht hat (BGH VI ZR 90/99 – FRZ vom 8.7.2000).

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Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Rechts an Grundstücken in den neuen Ländern-Grundstücksrechtsänderungsgesetz-GrundRÄndG

Der o.g. Gesetzentwurf steht im Bundestag zur Entscheidung an.Im weiterführenden Link erfahren Sie mehr über das Gesetzesvorhaben.

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Haftung des Geschäftsführers (I) für die Nichtabführung von Sozialversicherungsbeiträgen

Die Frankfurter Allgemeine Zeitung (8.7.2000) hat eine durchaus interessante Entscheidung des BGH publiziert, die für eine Reihe von Arbeitgebern durchaus von beachtlicher Bedeutung sein könnte.
Nach dieser Entscheidung kann sich ein Arbeitgeber auch dann wegen des Nichtabführens von Sozialversicherungsbeiträgen strafbar machen, wenn er in dem betreffenden Zeitraum keinen Lohn auszahlt. Die Richter des Bundesgerichtshofes haben mit der Entscheidung zugleich einen Schadenersatzanspruch einer gesetzlichen Krankenkasse gegen den früheren Geschäftsführer eines Unternehmens bejaht, der sich auf § 823 II BGB in Verbindung mit § 266a StGB gründet. Das OLG Hamm (Vorinstanz) hatte die bis dato weit verbreitete Auffassung vertreten, dass von einem Vorenthalten der Sozialversicherungsbeiträge nicht ausgegangen werden könne, wenn die Löhne schlicht nicht ausgezahlt wurden. Wenn gar kein Lohn gezahlt würde, könne – so das OLG – von diesem auch kein Arbeitnehmerbeitrag abgezogen und durch ein Untreue ähnliches Verhalten hinterzogen werden.
Dies sahen die Karlsruher Richter indes anders: Der Gesetzgeber habe 1986 durch das zweite Gesetz zur Bekämpfung der Wirtschaftskriminalität das Tatbestandsmerkmal des „Einbehaltens“ durch das Erfordernis eines bloßen „Vorenthaltens“ ausgeweitet. Dieser Auslegung stehe auch nicht entgegen, dass der Bundestag nicht zugleich das Nichtabführen des Arbeitgeberanteils mit Strafe bedroht hat (BGH VI ZR 90/99 – FRZ vom 8.7.2000).

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Grundsatzentscheidung des BVerfG zur Verfassungsmäßigkeit einzelner Regelungen des Schuldrechtsanpassungsgesetzes

BverfG, Beschluß v. 14.7.1999 – 1 BvR 995/95, 2288/95 u. 2711/95

Mit der vorliegenden Grundsatzentscheidung hat das BVerfG mehrere Bestimmungen des SchuldRAnpG für teilweise mit Art. 14 GG unvereinbar erklärt. Es sind dies die Regelungen zum Kündigungsschutz des Nutzers (§ 23 SchuldRAnpG), zur Entschädigungspflicht des Eigentümers bei vorzeitiger Beendigung des Vertrages (§ 14 SchuldRAnpG) und zur Bemessung der Nutzungsentgelte (§ 20 SchuldRAnpG i.V.m. der NutzEV).

Klicken Sie auf den weiterführenden Link, um eine ausführliche Erläuterung dieser Entscheidung durch Herrn Rechtsanwalt Mario Looke zu lesen.

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Peinliche Panne für Bautzener Staatsanwälte – falscher Dieb angeklagt

Eine peinliche Panne für die Bautzener Anklagebehörde vermeldet die Sächsische Zeitung (Hoyerswerdaer Tageblatt) vom 17.8.2000.
Ein 37- jähriger sah sich einer Anklage ausgesetzt, die ihm vorwarf einem angeblichen Trinkkumpan die Jacke gestohlen zu haben. Der Angeklagt bestritt den Geschädigten überhaupt zu kennen. Nicht nur, dass er 3 Zeugen aufbieten konnte, die mit ihm zur Tatzeit in einer anderen Lokalität die Zeit verbrachten, hat sogar der Geschädigte den Angeklagten in der gerichtlichen Hauptverhandlung beim Amtsgericht Hoyerswerda als Täter ausgeschlossen. — FREISPRUCH — , logisch. Den musste angesicht der Erkenntnisse sogar die Staatsanwaltschaft beantragen.

Wie war es zu dem Eklat gekommen ? Wie so oft wurden die Ermittlungen des Täters offensichtlich darauf beschränkt, dem Opfer Lichtbilder von diversen Personen vorzulegen. Deren Alter und Qualität lassen ob des häufigen Gebrauchs durchaus manchmal zu wünschen übrig. Das Foto des Angeklagten -möglicherweise zufällig unter den vorgelegten Fotos – muss dem wirklichen Täter etwas geähnelt haben. – Anklage – ohne genauere Ermittlungen . Man hatte ja einen Täter, den der Geschädigte auf einem Foto wiedererkannt hat…

So schnell kann man sich bei oberflächlicher Ermittlung einer Anklage ausgesetzt sehen. Dieser Vorwurf trifft nicht nur die ermittelnden Polizeibeamten, sondern auch den Staatsanwalt, der sich entschlossen hat, trotz dürftiger Ermittlungen Anklage zu erheben, wie auch den Richter der trotz Kenntnis der Akten- und damit der Ermittlungslage die Eröffnung des Hauptverfahrens zugelassen hat, ohne die Akte ggf. zur Nachermittlung an die Staatsanwaltschaft zurückzugeben.
Dabei haben wir in Hoyerswerda nicht nur gut qualifizierte Polizeibeamte, sondern auch fähige Richter und Staatsanwälte. In diesem Fall aber haben Sie dies nicht unbedingt unter Beweis gestellt …

Nicht auszudenken, wenn der Geschädigte damals ein Gläschen zuviel getrunken hätte und seine Erinnerung an den Täter etwas getrübt gewesen wäre … wenn er den Angeklagten deshalb in der Verhandlung doch für den Täter gehalten hätte …

Ist aber nochmal gut gegangen. Totzdem wird wohl keiner in der Haut des zuunrecht Angeklagten gesteckt haben wollen. Die Wochen seit der Anklageerhebung bis zum Freispruch waren sicherlich nervlich sehr belastend.
Und von den der Staatskasse auferlegten Kosten des Verfahrens wollen wir als Steuerzahler garnicht reden …

§ 160 StPO (Ermittlungsverfahren)
( 1) Sobald die Staatsanwaltschaft durch eine Anzeige oder auf anderem Wege von dem Verdacht einer Straftat Kenntnis erhält, hat sie zu ihrer Entschließung darüber, ob die öffentliche Klage zu erheben ist, den Sachverhalt zu erforschen.

(2) Die Staatsanwaltschaft hat nicht nur die zur Belastung, sondern auch die zur Entlastung dienen Umstände zu ermitteln und für die Erhebung der Beweise Sorgen zu tragen, deren Verlust zu besorgen ist.

(3) Die Ermittlungen der Staatsanwaltschaft sollen sich auch auf die Umstände erstreckten, die für die Bestimmungen der Rechtsfolgen der Tat von Bedeutung sind. Dazu kann sie sich der Gerichtshilfe bedienen.

§ 163 a StPO (Vernehmung des Beschuldigten)

(1) Der Beschuldigte ist spätestens vor dem Abschluß der Ermittlungen zu vernehmen, es sei denn, das das Verfahren zur Einstellung führt. In einfachen Sachen genügt es, daß ihm Gelegenheit gegeben wird, sich schriftlich zu äußern.

§ 170 StPO (Abschluss des Ermittlungsverfahrens)

(1) Bieten die Ermittlungen genügend Anlaß zur Erhebung der öffentlichen Klage, so erhebt die Staatsanwaltschaft sie durch Einreichung einer Anklageschrift bei dem zuständigen Gericht.

(2) Andernfalls stellt die Staatsanwaltschaft das Verfahren ein. Hiervon ersetzte sie den Beschuldigten in Kenntnis, wenn er als solcher vernommen worden ist oder ein Haftbefehl gegen ihn erlassen war; dasselbe gilt, wenn er um einen Bescheid gebeten hat oder wenn ein besonderes Interesse an der Bekanntgabe ersichtlich ist.

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Email- Werbung: Unterlassungsanspruch des Empfängers (Spamming) I

Dem Empfänger unaufgeforderter Email- Werbung steht gegen den Absender kein Unterlassungsanspruch aus §§ 1004, 823 Abs. 1 BGB oder § 823 Abs. 2 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 FARL zu. Die unaufgeforderte Versendung von Emails stellt keinen Eingriff in ein durch § 823 BGB geschütztes Rechtsgut dar. Insbesondere sei durch die Email- Werbung weder das allgemeine Persönlichkeitsrecht, noch das Recht auf informationelle Selbstbestimmung verletzt.
(LG Kiel, Urt. v. 20.6.2000 – 8 S 263/99)

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Rückrufsrecht des Arbeitgebers nach Urlaubserteilung

Das Bundesarbeitsgericht hatte sich mit der Frage zu befassen, ob der Arbeitgeber berechtigt ist, den Arbeitnehmer aus dem Urlaub zurückzuholen, wenn der Urlaub bereits genehmigt war.

Es hat wie folgt entschieden:

Der Arbeitgeber kann den Arbeitnehmer nicht aus dem Urlaub zurückrufen.
Zur Erfüllung des Anspruches auf Erholungsurlaub hat der Arbeitgeber den Arbeitnehmer nämlich nach § 1 Bundesurlaubsgesetz von der Arbeit freizustellen. Dem Arbeitnehmer ist uneingeschränkt zu ermöglichen, die ihm auf Grund des Urlaubsanspruches zustehende Freizeit selbst bestimmt zu nutzen. Der Arbeitgeber muss sich daher vor der Urlaubserteilung entscheiden, ob dem Arbeitnehmer Urlaub gewährt oder er den Urlaubswunsch des Arbeitnehmers etwa wegen dringender betrieblicher Belange ablehnt. Hat der den Arbeitnehmer freigestellt, kann er ihn nicht aus dem Urlaub zurückrufen. Eine Vereinbarung, in der sich der Arbeitnehmer gleichwohl verpflichtet, den Urlaub abzubrechen und die Arbeit wieder aufzunehmen, verstößt gegen § 13 Bundesurlaubsgesetz und ist nichtig. (BAG Urteil vom 20.6.2000 – 9 AZR 404/99 und 405/99)

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Unterhaltsanspruch eines mdj. Kindes aus erster Ehe gegenüber dem nicht berufstätigen Vater

Ist der einem mdj. Kind aus erster Ehe zum Unterhalt verpflichtete Vater in nichtehelicher Lebensgemeinschaft als Hausmann tätig, weil aus dieser Beziehung ein weiteres mdj. Kind stammt, so kann er dem mdj. Unterhaltsberechtigten aus erster Ehe nicht seine mangelnde Leistungsfähigkeit entgegenhalten und muss jedenfalls den Mindestunterhalt zahlen. Seine Leistungsfähigkeit ist nach seinem letzten Erwerbseinkommen zu berechnen.
(OLG Köln, Beschluss vom 6.1.2000 – 25 WF 249/99; NJW 2000, 2117)

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Zulässigkeit der Mieterhöhung trotz Mängeln an der Mietsache

Auch wenn an der Mietsache Mängel vorhanden sind, zu deren Beseitigung der Mieter den Vermieter bereits aufgefordert hat, kann der Mieter sich gegen eine Mieterhöhung nicht auf ein Zurückbehaltungsrecht wegen der Mängel berufen.
(Quelle wird nachgereicht)

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Das neue Fernabsatzgesetz

I. Einführung

Wenn Waren durch Kataloge, Telefondienste, e-Mails und andere Kommunikationsmittel von Unternehmen angeboten und sodann vom Verbraucher bestellt werden, bürgt eine solche Beziehung Risiken und Unklarheiten in sich, insbesondere kann der Verbraucher die bestellten Waren vorher nicht sehen und prüfen.

Das am 30.6.2000 in Kraft getretene Fernabsatzgesetz stärkt die Rechte der Verbraucher und zeigt sie im Einzelnen auf. Es sieht im Wesentlichen umfassende Informationspflichten des Unternehmers und ein Widerrufsrecht des Verbrauchers vor.

II. Regelungs- und Anwendungsbereich

Das Fernabsatzgesetz gilt für sogenannte Fernabsatzverträge. Dabei handelt es sich um Verträge über die Lieferung von Waren oder das Erbringen von Dienstleistungen, die zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher unter ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikationsmitteln geschlossen werden, es sei denn, dass der Vertragschluss nicht im Rahmen eines für den Fernabsatz organisierte Vertriebs- oder Dienstleistungssystems erfolgt.

Fernkommunikationsmittel sind Kommunikationsmittel, die zur Anbahnung oder zum Abschluss eines Vertrages zwischen einem Verbraucher und einem Unternehmer ohne gleichzeitige körperliche Anwesenheit beider Vertragsparteien eingesetzt werden können, insbesondere Briefe, Kataloge, Telefonanrufe, Telekopien, e-Mails sowie Rundfunk-, Tele- und Mediendienste.

Vom Anwendungsbereich des Fernabsatzgesetzes ausgeschlossen sind bestimmte Vertragstypen, bei denen bereits spezielle Formvorschriften, Informationspflichten oder Widerrufsrechte bestehen z.B. Fernunterrichtsverträge – siehe Fernunterrichtsschutzgesetz -, Teilzeit-Wohnrechte-Verträge – siehe Teilzeit-Wohnrechte-Gesetz – und touristische Dienstleistungen – siehe Pauschalreiserichtlinie und deren Umsetzung in den § 651 a ff BGB.

Letztlich findet das Gesetz ferner keine Anwendung, soweit andere Vorschriften für den Verbraucher günstigere Regelungen, insbesondere weitergehende Informationspflichten, enthalten. In diesem Zusammenhang findet das Verbraucherkreditgesetz seine Beachtung.

III. Unterrichtungspflicht des Unternehmers

Das Fernabsatzgesetz sieht vor, dass der Unternehmer beim Einsatz von Fernkommunikationsmitteln den geschäftlichen Zweck und seine Identität zu erkennen gibt. Bei Telefongesprächen sind sie zu Beginn des Gespräches ausdrücklich offen zu legen. Im Übrigen muss der Unternehmer den Verbraucher nach einem 10 Ziffern umfassenden Katalog klar und verständlich über Folgendes informieren:

Ø Identität und Anschrift des Unternehmers

Ø wesentliche Merkmale der Ware oder Dienstleistung sowie

Ø Zeitpunkt des Zustandekommens des Vertrages

Ø einen etwaigen Vorbehalt, eine andere gleichwertige Leistung zu erbringen

Ø einen etwaigen Vorbehalt der Nichtleistung bei Nichtverfügbarkeit

Ø Preis einschl. aller Steuern und sonstigen Preisbestandteile

Ø etwaige zusätzlich anfallende Liefer- und Versandkosten

Ø Einzelheiten hinsichtlich Zahlung und Lieferung

Ø Bestehen eines Widerrufes- oder Rückgaberechtes

Ø außergewöhnlich hohe Kosten für die Nutzung von Fernkommunikationsmitteln und

Ø die Gültigkeitsdauer befristeter Angebote.

Spätestens nach Vertragschluss sind dem Verbraucher erneut – und diesmal in besonders hervorgehobener und deutlich gestalteter Form – wesentliche Informationen über sein Widerrufsrecht, den Unternehmer, den Kundendienst und die geltenden Gewährleistungs- und Garantiebedingungen sowie etwaige Kündigungsbedingungen mitzuteilen.

Dabei müssen die überwiegenden Informationen auf einem dauerhaften Datenträger zur Verfügung stehen.

IV. Widerrufs- und Rückgaberecht des Verbrauchers

Dem Verbraucher steht ein Widerrufsrecht nach dem neu in das BGB eingefügten § 361a zu. Der Widerruf braucht keine Begründung zu enthalten. Er muss entweder schriftlich auf einem anderen dauerhaften Datenträger – somit genügt beispielsweise eine e-Mail – oder durch Rücksendung der Sache innerhalb von 2 Wochen erfolgen. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung.

Die zweiwöchige Widerrufsfrist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem dem Verbraucher eine deutlich gestaltete Belehrung über sein Widerrufsrecht auf einem Dauerhaften Datenträger zur Verfügung gestellt wurde.

Kommt der Unternehmer seiner Informationspflicht nicht nach, erlischt das Widerrufsrecht bei Waren spätestens 4 Monate nach Eingang beim Empfänger und bei Dienstleistungen spätestens 4 Monate nach Vertragschluss.

Das Widerrufsrecht gilt nicht bei Maßanfertigungen, entsiegelten Multimedia und Softwareprodukten, periodischen Printmedien, Wett- und Lotteriedienstleistungen und Versteigerungen.

Ebenfalls neu in das BGB wurde § 361b eingefügt, der ein Rückgaberecht bei Waren regelt. Der Unternehmer kann das gesetzlich vorgesehene Widerrufsrecht vertraglich durch ein Rückgaberecht ersetzen. In diesem Falle kann sich der Verbraucher nur durch Rücksendung der Ware vom Vertrag lösen, nicht hingegen durch einen bloßem Brief oder ein Telefax.

V. Gewinnzusagen

Neu ist auch die Regelung des neu eingefügten § 361a BGB. Danach hat ein Unternehmer, der bei einem Verbraucher durch eine Zusendung den Eindruck erweckt, er habe einen Preis gewonnen, diesen Preis zu erbringen.