Autor-Archiv Hagen Döhl

VonHagen Döhl

Änderung der Wohnungseigentümergemeinschaftsordnung – „Zitterbeschluss“

Eine durch bestandskräftigen Mehrheitsbeschluss der Wohnungseigentümer vorgenommene Änderung der Gemeinschaftsordnung, die eine Änderung des Kostenverteilungsschlüssels, Bestimmungen über die Genehmigung baulicher Veränderungen und Hausordnungsvorschriften enthält, ist wirksam, nicht nichtig.

(Bayrisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 24.08.2000 – 2 ZBR 169/99; NJW 2000, Seite 3503)

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Aufklärungspflichten des Arbeitgebers bei Aufhebungsvertrag

Nach Ansicht des BAG ist der Arbeitgeber im Zusammenhang mit dem Abschluss eines Aufhebungsvertrages zwar nicht verpflichtet, dem Arbeitnehmer die genaue Höhe der drohenden Versorgungsnachteile mitzuteilen und ihm die versorgungsrechtlichen Einzelheiten sowie die Abgrenzung von Versorgungs- und Versicherungsrente zu erläutern. Er darf den Arbeitnehmer insoweit vielmehr an die Zusatzversorgungskasse verweisen. Der Arbeitgeber muss den Arbeitnehmer aber wenigstens auf die infolge vorzeitiger Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu erwartenden hohen Einbußen bei der Zusatzversorgung hinweisen.

(BAG Urteil v. 17.10.2000 – 3 AZR 605/99)

Anmerkung: Die Entscheidung zeigt nochmals, dass der Arbeitgeber bei Abschluss des Aufhebungsvertrages im Hinblick auf etwaige Nachteile, die sich aus dem Aufhebungsvertrag für den Arbeitnehmer ergeben können, umfassende Aufklärungs- und Hinweispflichten haben kann. Man kann dies kritisieren, da es grundsätzlich Sache jeder Partei ist, ihre eigenen Interessen selbst wahrzunehmen (s. z. B. BAG vom 13.10.1996 – 10 AZR 340/96 -, DB 1996, 2498). Für die Praxis sind jedoch die von der Rechtsprechung angenommenen Hinweis- und Aufklärungspflichten zur Vermeidung etwaiger Schadensersatzansprüche zu beachten. Sie müssen nicht notwendigerweise vom Arbeitgeber – der gegebenenfalls schwierige rechtliche Auswirkungen gar nicht zuverlässig beurteilen kann – selbst wahrgenommen werden. Es reicht gegebenenfalls aus, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die Gelegenheit gibt, sich anderweitig zu informieren.

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Haftung des GmbH- Geschäftsführers (II) bei Geschäftsführung durch einen Dritten

Die Verantwortlichkeit eines allein vertretungsberechtigten Geschäftsführers für die Erfüllung der steuerlichen Pflichten der GmbH ergibt sich allein aus seiner nominellen Bestellung als Geschäftsführer, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob sie auch tatsächlich ausgeübt wird oder ausgeübt werden kann. Der GmbH- Geschäftsführer kann sich nicht damit entschuldigen, er sei von der Führung der Geschäfte fern gehalten worden und die Geschäfte seien tatsächlich von einem anderen geführt worden.
(FG Köln, Urteil v. 16.2.2000 – 6 K 6076/96)

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Umgangsverpflichtung

Ein Elternteil ist auf Verlangen des anderen verpflichtet, nach Trennung und Scheidung den Umgang mit dem Kind im üblichen Umfang auszuüben.
(AmtsG Hann. Münden, Urteil v. 7.3.2000 – 6 F 227/98)

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Billig-Kauf von Chemnitzer Grundstück wegen Sittenwidrigkeit nichtig

Vor dem Oberlandesgericht Karlsruhe hatte ein am 19.10.1990 geschlossener Kaufvertrag über ein in Chemnitz gelegenes Hausgrundstück keinen Bestand. Durch den Vertrag wollte ein Immobilienkaufmann aus Westdeutschland ein 590 qm großes, mit einem fünfgeschossigen Wohn- und Geschäftshaus bebautes Grundstück zu einem Preis von ca. 245.000 DM erwerben. Der Kaufpreis wurde bezahlt. 1992 verkaufte der Erwerber das Hausgrundstück für 2,4 Mio DM an eine Versicherungsgesellschaft weiter, die das Haus anschließend mit einem Aufwand von 2,5 Mio DM sanierte und modernisierte. Die früheren Eigentümer, eine Erbengemeinschaft, fühlen sich übervorteilt. Der Wert des Grundstücks habe im Oktober 1990 schon mindestens 600.000 DM betragen. Der beklagte Immobilienkaufmann habe ihre Unerfahrenheit als ehemalige DDR-Bürger in Grundstücksgeschäften ausgenutzt. Mit der Begründung, der Kaufvertrag sei wegen Sittenwidrigkeit nichtig, haben sie Zahlung der Differenz zwischen – behauptetem – Grundstückswert und gezahltem Kaufpreis, also (600.000 – 245.000 =) 355.000 DM, verlangt.
Während das Landgericht Karlsruhe in erster Instanz die Klage mit der Begründung abgewiesen hatte, im Oktober 1990 habe in den neuen Bundesländern noch kein Grundstücksmarkt existiert, ein Missverhältnis zwischen Grundstückswert und Kaufpreis lasse sich daher nicht feststellen, hatte die Klage nunmehr vor dem Oberlandesgericht Karlsruhe Erfolg.
Der 11. Zivilsenat hat ausgeführt, dass der Grundstücksmarkt im Oktober 1990 in den neuen Bundesländern zwar erst im Entstehen begriffen war. Trotzdem sei es damals möglich gewesen, den Wert eines Grundstücks zu ermitteln. Mit dem Inkrafttreten des Einigungsvertrages am 03.10.1990 seien letzte rechtliche Unsicherheiten im Grundstücksverkehr weggefallen. Eine Angleichung der Verhältnisse in Ost- und Westdeutschland auf dem Immobilienmarkt sei zu erwarten gewesen. Deshalb hätten zur Ermittlung des Grundstückswertes auch Preise für vergleichbare Grundstücke in den alten Bundesländern herangezogen werden können. Aufgrund eines Sachverständigengutachtens ist das Oberlandesgericht zu dem Ergebnis gekommen, das Grundstück sei seinerzeit rund 600.000 DM wert gewesen. Es liege ein grobes Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung vor. Der Beklagte habe auch aus verwerflicher Gesinnung gehandelt und die Unerfahrenheit seiner Vertragspartner ausgenutzt. Dies könne allerdings nicht – wie sonst in derartigen Fällen – allein aus dem krassen Wertunterschied der ausgetauschten Leistungen geschlossen werden; denn der Immobilienmarkt sei kurz nach der Wiedervereinigung erst im Entstehen begriffen und mit Unsicherheiten bei der Wertermittlung belastet gewesen. Hier ergebe sich die verwerfliche, zur Sittenwidrigkeit des Geschäfts führende Gesinnung aber aus den konkreten Umständen des Falles. Der Beklagte hatte nämlich Ende 1990/Anfang 1991 auch in anderen Fällen versucht, in den neuen Bundesländern Grundstücke zu Billigstpreisen zu erwerben. Das Oberlandesgericht hat ihn deshalb wegen ungerechtfertigter Bereicherung zur Zahlung der Wertdifferenz verurteilt.
Der Beklagte kann gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Revision zum Bundesgerichtshof einlegen.
(Oberlandesgericht Karlsruhe, Urteil vom 23.03.2000 – 11 U 45/98 )

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Suchmaschinen nur bedingt für Markenrecht verletzende Links haftbar

Der Betreiber einer Suchmaschine kann für Markenrecht verletzende Querverweise nur haftbar gemacht werden, wenn der Gesetzesverstoß auch für den juristischen Laien erkennbar war. Mit dieser Begründung hat die 7. Zivilkammer des Landgerichts München I die Klage des Inhabers einer geschützten Software-Marke abgewiesen, der für seine fragwürdige Abmahnpraxis berüchtigt ist. Der Betreiber der Suchmaschine hat den beanstandeten Querverweis beseitigt, wollte aber für die Kosten der Abmahnung nicht aufkommen. Das Gericht verglich den Betrieb einer Suchmaschine mit der Herausgabe eines Branchenbuches. Auch dessen Vertreiber müsse nur für „ganz offensichtliche Verletzungshandlungen der von ihm benannten Dritten“ haften.
(Az.: 7 HKO 12081/00)

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Landpachtrecht/ Pflugtausch, unbefugte Gebrauchsüberlassung der Pachtsache, vertragswidriger Gebrauch

Ein sog. Pflugtausch ist auch unter den besonderen Verhältnissen im Beitrittsgebiet eine unbefugte Gebrauchsüberlassung im Sinne des § 589 Abs. 1 Ziff. 1 BGB.
Eine unbefugte Gebrauchsüberlassung an Dritte ist grundsätzlich deren vertragswidriger Gebrauch, der die Rechte des Verpächters in erheblichem Maße verletzt.
(BGH, Urt. vom 05.03.1999)

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Verwahrung von ec-Karte und Geheimnummer für ein Girokonto

Der für das Bankrecht zuständige XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hatte darüber zu entscheiden, unter welchen Voraussetzungen die Art der Verwahrung von ec-Karte und Geheimnummer für ein Girokonto als grob fahrlässig anzusehen ist.
Die Klägerin unterhielt bei der beklagten Sparkasse ein Girokonto. Während einer Auslandsreise ließ sie die ec-Karte in ihrer Wohnung auf ihrem Schreibtisch in einem unverschlossenen Behältnis zwischen Briefen und Notizen zurück. Die Originalmitteilung der Geheimnummer befand sich in einer Plastikhülle zusammen mit zahlreichen anderen Papieren, insbesondere Visitenkarten, in einer unverschlossenen Schublade eines Sekretärs in einem anderen Raum ihrer 5-Zimmer-Wohnung. Nach der Urlaubsrückkehr war die ec-Karte unauffindbar. Die Geheimnummer befand sich noch an ihrem Verwahrungsort. Während der Abwesenheit der Klägerin hatte ein Unbefugter an Geldausgabeautomaten unter Einsatz der in der Wohnung der Klägerin aufgefundenen Geheimnummer mehrere tausend DM abgehoben.
Für die Entscheidung des Falles kam es darauf an, ob diese Art der Verwahrung von ec-Karte und Geheimnummer als grob fahrlässig im Sinne der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten für die Verwendung der ec-Karte (Fassung: 15. Oktober 1997) anzusehen war. Grobe Fahrlässigkeit liegt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes vor, wenn die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße verletzt wurde, wenn ganz naheliegende Überlegungen nicht angestellt oder beiseite geschoben wurden und dasjenige unbeachtet geblieben ist, was im gegebenen Fall sich jedem aufgedrängt hätte. Diese Voraussetzungen hat der Senat im Gegensatz zu den Vorinstanzen verneint. Er ist der Auffassung, daß die beschriebene Verwahrung zwar fahrlässig, aber noch nicht grob fahrlässig ist. Die beklagte Sparkasse wurde deshalb verurteilt, der Klägerin die unbefugt abgehobenen Beträge zu erstatten.
Urteil vom 17. Oktober 2000 – XI ZR 42/00

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Wertersatz bei Eigentumsverlust an Meliorationsanlagen

Bei Eigentumsverlust an Meliorationsanlagen ist gem. §§ 12, 13 MelAnlG Wertersatz geschuldet, wenn die Anlagen zum 01.10.1995 noch in einem funktionsfähigen Zustand waren.
(OLG Brandenburg, Urt. vom 24.09.1998)

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Behandlung von Mieterinvestitionen bei Vertragsende

Am 3.11.2000 haben wir aus Anlass unserers 10- jährigen Kanzleibestehens ein Mandantenseminar mit ca. 100 Teilnehmern abgehalten. Schwerpunkt dieses Seminars war unter anderem ein Vortrag zu Fragen des Mietrechtes. Den wesentlichen Inhalt des Seminars finden Sie in einer gesonderten Übersicht (s. Link).