Bei Eigentumsverlust an Meliorationsanlagen ist gem. §§ 12, 13 MelAnlG Wertersatz geschuldet, wenn die Anlagen zum 01.10.1995 noch in einem funktionsfähigen Zustand waren.
(OLG Brandenburg, Urt. vom 24.09.1998)
Bei Eigentumsverlust an Meliorationsanlagen ist gem. §§ 12, 13 MelAnlG Wertersatz geschuldet, wenn die Anlagen zum 01.10.1995 noch in einem funktionsfähigen Zustand waren.
(OLG Brandenburg, Urt. vom 24.09.1998)
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