Ein Elternteil ist auf Verlangen des anderen verpflichtet, nach Trennung und Scheidung den Umgang mit dem Kind im üblichen Umfang auszuüben.
(AmtsG Hann. Münden, Urteil v. 7.3.2000 – 6 F 227/98)
Ein Elternteil ist auf Verlangen des anderen verpflichtet, nach Trennung und Scheidung den Umgang mit dem Kind im üblichen Umfang auszuüben.
(AmtsG Hann. Münden, Urteil v. 7.3.2000 – 6 F 227/98)
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